Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten
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Auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Eigentümer und Eigentümerinnen, die der Schutzraumbaupflicht bei Neubauten mit dem Bau eines Schutzraumes nachkommen, und Eigentümer und Eigentümerinnen, die einen Ersatzbeitrag leisten, ist eine Erhöhung der Ersatzbeiträge gerechtfertigt. Der heutige maximale Ersatzbeitrag von 800 Franken pro Schutzplatz deckt die Mehrkosten für den Erstellung eines Schutzraums nicht mehr ab. Deshalb ist eine Erhöhung der Ersatzbeiträge angezeigt.
Was den Werterhalt der Schutzbauten betrifft, so wird ein substanzieller Teil der Wertschöpfung in der Schweiz generiert.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Ohne die in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen (insbesondere ohne den Werterhalt) kann der Schutz der Bevölkerung nicht sichergestellt werden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die mit dieser Vorlage vorgeschlagene Bestimmungen stützen sich auf das BZG in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 61 der Bundesverfassung (BV; SR 101).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.
6.3 Erlassform
Die Vorlage setzt Bestimmungen des BZG um.