Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten
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Die in der geltenden ZSV festgelegte maximale Höhe für einen Ersatzbeitrag von 800 Franken pro Schutzplatz deckt die heutigen baulichen Mehrkosten für einen Schutzplatz nicht mehr ab. Aufgrund der Teuerung und insbesondere aufgrund der aktuellen Rohstoff- und Baupreise sind Bauherrschaften, welche anstelle des Baus von Schutzplätzen eine Ersatzabgabe leisten dürfen, heute im Vorteil. Im Sinne der Rechtsgleichheit müssen daher auch die Ersatzbeiträge erhöht werden.
Unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Vorgaben und der Baupreise hat das BABS die durchschnittlichen Mehrkosten für einen Schutzraum gegenüber einem normalen Keller mit gleicher Fläche kalkuliert. Als Basis für die Berechung diente eine Schutzraumgrösse zwischen 25 bis 200 Schutzplätzen. Die durchschnittlichen Mehrkosten belaufen sich auf 1400 Franken pro Schutzplatz. Dieser Wert wurde mittels einer Umfrage bei den Kantonen plausibilisiert.
Es ist davon auszugehen, dass die beim Bau eines Schutzraumes anfallenden Gestehungskosten (insbesondere für Schutzraumabschlüsse/-komponenten, Ausrüstung) in der ganzen Schweiz ungefähr gleich hoch sind und sich nicht allzu stark von Kanton zu Kanton unterscheiden. Deshalb wird auf die bisherige Bandbreite für Ersatzbeiträge verzichtet und der Ersatzbeitrag pro Schutzplatz auf 1400 Franken festgelegt.
Art. 81 Abs. 4
Das BABS muss sich ein präziseres Bild zur Anzahl der schweizweit kontrollierten und betriebsbereiten Schutzräume bzw. der zur Verfügung stehenden Schutzplätze verschaffen können. Die Kantone müssen ihm daher auf Antrag eine detailliertere Zusammenstellung zur Verfügung stellen.
Trotz weitreichender Normierung und Standardisierung im Schutzraumbau gibt es verschiedene Arten von Schutzräumen. Unterschieden wird insbesondere zwischen privaten und öffentlichen Schutzräumen sowie technisch nach Grösse und Ausstattung; Spitäler, Alters- und Pflegeheime beispielsweise verfügen über spezielle Schutzräume.
Art. 88 Abs. 3
Das BABS muss sich auch zur Anzahl der schweizweit kontrollierten und betriebsbereiten Kulturgüterschutzräume ein Bild verschaffen können. Die Kantone müssen ihm daher auf Antrag eine Zusammenstellung zur Verfügung stellen.
Art. 102
Aufgrund der Ergänzung mit dem neuen Artikel 102a ZSV wird die Sachüberschrift von Artikel 102 dahingehend präzisiert, dass er nur Gesuche betreffend einzelne Schutzanlagen betrifft.
Art. 102a