Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten

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Werterhalts sind diese Komponenten beispielsweise mit den Angaben von Zulassungsnummer, Fabrikationsnummer und Einbaujahr zu erfassen.

Abs. 4

Die technischen Einzelheiten für den Werterhalt von Schutzbaukomponenten sowie die Einzelheiten zur Datenerhebung richten sich nach den Vorgaben des BABS für den Werterhalt (Erneuerung und Unterhalt). Der Aufwand für die Kantone soll dabei in einem verhältnismässigen Rahmen bleiben.

Art. 112 Abs. 4

Gemäss Artikel 99 Absatz 4 BZG reichen die Kantone bis spätestens Ende 2025 dem BABS die Bedarfsplanung für die Schutzanlagen nach Artikel 68 BZG ein. Der Bund richtet den jährlichen Pauschalbetrag bis Ende 2026 nach bisherigem Recht aus (Art. 71 Abs. 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 [AS 2003 4187]). Während der Zeit, in der noch keine genehmigte Bedarfsplanung nach Artikel 99 Absatz 4 Satz 1 BZG vorliegt, werden keine Genehmigungen zur Aufhebung von Schutzanlagen erteilt.

Die genehmigte Bedarfsplanung für KP und BSA nach den neuen Vorgaben dient auch als Grundlage für die Ausrichtung des erhöhten Pauschalbeitrages.

Für KP und BSA, bei denen bereits eine genehmigte Bedarfsplanung gemäss Artikel 99 Absatz 4 Satz 1 BZG vorliegt, wird der erhöhte Pauschalbeitrag ausgerichtet. Gemäss dem neu vorgesehenen Artikel 94 Absatz 1biswerden die in der genehmigten Bedarfsplanung nicht mehr enthaltenden Anlagen aufgehoben. Für diese wird folglich kein Pauschalbeitrag mehr ausgerichtet.

KP und BSA, bei denen keine genehmigte Bedarfsplanung gemäss Artikel 99 Absatz 4 Satz 1 BZG vorliegt, wird der Pauschalbeitrag noch bis spätestens 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht (altrechtlicher Anhang 4) ausgerichtet. Danach wird für diese Schutzanlagen, die in keiner gemäss Artikel 69 Absatz 2 BZG i. V. m. Artikel 99 Absatz 4 Satz 1 BZG genehmigten Bedarfsplanung vorgesehen sind, kein Pauschalbeitrag mehr ausgerichtet.

Wird die Bedarfsplanung nicht rechtzeitig (bis spätestens 31. Dezember 2025) eingereicht, kann nicht garantiert werden, dass diese noch 2026 genehmigt werden kann.

Anhang 4

Seit der Einführung des BZG im Jahr 2004 leistet der Bund einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten. Die Beitragsstufen pro Schutzanlagetyp sind im Anhang 4 der ZSV definiert.

Diese jährlichen Pauschalbeiträge wurden seit deren Einführung nie angepasst und werden künftig neu berechnet und definiert. Folgende Kriterien werden für die künftigen Beitragsstufen neu mitberücksichtigt: