Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten
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sinnvoll, betreffend Periodizität des Ersatzes unterschiedliche Kategorien zu bilden. Dies wäre durch die Ersatzbeiträge kaum finanzierbar und würde erhebliche zusätzliche Personalressourcen seitens der Kantone erfordern. Der administrative Aufwand zur Kontrolle und Nachführung der betriebsbereiten Schutzräume wäre dementsprechend gross.
Bei Schutzbauten, die ein Alter von vierzig Jahren erreicht haben, müssen sämtliche Komponenten sowie die Ausrüstung ersetzt werden. Vom Ersatz ausgenommen sind Schutzbauabschlüsse wie Panzertüren oder Drucktüren. Diese unterliegen einem ähnlichen Alterungsprozess wie die Schutzbauhülle. Ersetzt werden müssen jedoch die Dichtungen der Schutzbauabschlüsse. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen in den Kantonen in Bezug auf die Altersstruktur der Schutzbauinfrastruktur sowie die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Ersatzbeiträge) soll wie folgt vorgegangen werden: Wird bei Schutzräumen im Rahmen der alle zehn Jahre stattfindenden periodischen Schutzraumkontrolle (PSK) ein Alter der Schutzbaute von vierzig oder mehr Jahren festgestellt, so sind die jeweiligen Komponenten und Ausrüstungen innerhalb von fünf Jahren zu ersetzen. Den Kantonen ist es freigestellt, das Alter der Schutzräume auch ausserhalb der PSK innert kürzerer Frist zu erfassen. Da die PSK alle zehn Jahre durchzuführen ist, und für die Erneuerung bzw. den Ersatz der Komponenten danach eine Frist von fünf Jahren besteht, kann sich der effektive Erneuerungszeitraum insgesamt auf bis zu fünfzehn Jahre erstrecken. Aus diesem Grund ist von den Kantonen eine langfristige Planung zu erstellen. Bei Schutzanlagen erfolgt der Ersatz auf Grundlage der genehmigten Bedarfsplanung. Das BABS plant die jeweiligen Erneuerungen mit den Kantonen.
Wie bereits erwähnt, sind Reparaturen aus technischen, finanziellen und logistischen Gesichtspunkten nicht zielführend. Insbesondere sind Reparaturen zur Verlängerung der Lebensdauer technisch nicht sinnvoll, da sie keine echte Erneuerung darstellen; die Einsatzfähigkeit der Komponenten ist so kaum zu gewährleisten und die Reparatur dürfte langfristig mehr Kosten verursachen als der direkte Ersatz. In Ausnahmefällen können Reparaturen sinnvoll sein, insbesondere wenn die Komponente deutlich vor dem Lebensdauerende repariert werden kann. Solche Reparaturen sind nur mit Originalersatzteilen durch den Zulassungsinhaber bzw. die Zulassungsinhaberin gestattet. Diese/r muss sicherstellen, dass die Komponente auch nach der Reparatur die Konformität gemäss Typenprüfung aufweist. Die Reparatur ist im Protokoll der PSK bzw. der periodischen Anlagekontrolle (PAK) festzuhalten.
Abs. 3
Die Zurverfügungstellung der Daten ermöglicht dem BABS, sich einen Überblick über die verbauten Komponenten und Materialen zu verschaffen und daraus künftige Trends für den Werterhalt des Kollektivschutzes der Bevölkerung auszuwerten. Die Erfassung der Daten kann beispielsweise im Rahmen der periodischen Schutzbautenkontrolle (PSK und PAK) erfolgen. Für den Werterhalt im Bereich der Schutzbaukomponenten kommt der periodischen Schutzbautenkontrolle eine entscheidende Rolle zu. Die periodische Schutzbautenkontrolle muss Funktion und Einsatztauglichkeit der Komponenten sicherstellen. Gemäss Artikel 108 ZSV bezeichnet das BABS die prüfpflichtigen Komponenten und Materialien für Schutzbauten. Im Rahmen des