Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten

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Investitionskosten für die Belüftungseinrichtungen in einem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen der erstellten Schutzplätze stehen.

Art. 71 Abs. 1bis

Da bei Anbauten, Aufbauten und Umbauten sowie Nutzungsänderungen bereits ein Gebäude besteht, ist der nachträgliche Einbau oder Neubau eines Schutzraumes oft unmöglich oder unverhältnismässig. In solchen Fällen soll daher die Möglichkeit gewährt werden, der Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrages nachzukommen. Die Höhe richtet sich nach Artikel 75 Absatz 2 ZSV.

Art. 73 Abs. 2bisund 3

Die Nachrüstungspflicht besteht nur für öffentliche Schutzräume. Sie umfasst Trockenklosetts und Liegestellen. Bei nicht ausgerüsteten privaten Schutzräumen ist eine Nachrüstung empfohlen, aber nicht vorgeschrieben.

Ersatzbeiträge dienen den Gemeinden zur Finanzierung öffentlicher Schutzräume und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume (Art. 62 Abs. 3 BZG). Da die Schutzräume erstmalig ausgerüstet werden, handelt es sich nicht um Erneuerungsmassnahmen. Es können daher nur die Kosten für die Nachrüstung von öffentlichen Schutzräumen mittels Ersatzbeiträgen finanziert werden. Nachrüstungen privater Schutzräume müssen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin selbst finanziert werden.

Art. 75 Abs. 2

Um eine genügende Schutzraumabdeckung aktuell und auch zukünftig sicherzustellen, sind Eigentümer und Eigentümerinnen, sofern eine Schutzplatzunterdeckung besteht, beim Neubau von Wohnhäusern verpflichtet, Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist im Zeitpunkt der Baubewilligung der Schutzplatzbedarf gedeckt, ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bauherrschaften ein Ersatzbeitrag zu entrichten.

Die eingenommenen Ersatzbeiträge dienen in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume (inklusive Ausrüstung) und zur Erneuerung privater und öffentlicher Schutzräume. Verbleibende Ersatzbeiträge können ausschliesslich verwendet werden für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, den Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen (wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden [Art. 91 Abs. 3 BZG]), das Einsatzmaterial des Zivilschutzes nach Artikel 92 Buchstabe c BZG, die periodische Schutzraumkontrolle (PSK), die Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds sowie Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.

In Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen müssen die Gemeinden für eine genügende Anzahl von Schutzplätzen sorgen, indem sie unter Verwendung von Ersatzbeiträgen öffentliche Schutzräume erstellen. Damit bestehende Schutzplätze nicht verloren gehen, müssen in die Jahre gekommene Schutzräume erneuert werden. Auch die Erneuerung wird mit Ersatzbeiträgen finanziert.