Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten
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3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Für die Finanzierung der Erneuerungen von Schutzanlagen (KP/BSA), die nach Abschluss der kantonalen Bedarfsplanung ab 2026 noch im Portfolio des Bundes verbleiben, ist der Bund zuständig (Art. 91 Abs. 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes [BZG; SR 520.1]). Davon sind rund zweihundert Schutzanlagen vierzigjährig und älter (ab 2026) und müssen somit in den kommenden Jahren erneuert werden. Dies hat Investitionen von total 220 Millionen Franken zur Folge. Da dem Bund aktuell jährlich nur rund 9 Millionen Franken für die Erneuerung von Schutzanlagen zur Verfügung stehen, werden dafür finanzielle Mittel und Ressourcen benötigt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 5.1).
Die Kosten für die Erstellung und Ausrüstung von privaten Schutzräumen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern. Müssen sie keine Schutzräume erstellen, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten (Art. 61 Abs. 1 BZG). Die Kantone erheben die Ersatzbeiträge und verwalten diese. Sie dienen in erster Linie dem Bau öffentlicher Schutzräume sowie der Erneuerung der Schutzräume. Per 31. Dezember 2022 beliefen sich die gesamtschweizerisch vorhandenen Ersatzbeiträge bei den Kantonen auf rund 880 Millionen Franken.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 70
Abs. 1bis
Insbesondere in städtischen Gebieten gibt es immer mehr Bauprojekte, bei denen bestehende Gebäude teilweise beträchtlich erweitert, umgebaut oder umgenutzt werden, so dass neue Wohnfläche oder neue Patientenbetten bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen entstehen. Obwohl unter Umständen neu deutlich mehr Personen untergebracht werden können, galt für diese neu entstehenden Wohnflächen oder Patientenbetten bisher weder eine Baupflicht für Schutzräume, noch konnte ein Ersatzbeitrag erhoben werden. Bei Anbauten, Aufbauten und Umbauten sowie Nutzungsänderungen, die zu zusätzlichen Zimmern oder Patientenbetten führen, soll daher ebenfalls eine Bau- oder Ersatzbeitragspflicht eingeführt werden. Zusätzliche Zimmer oder Patientenbetten sollen künftig bau- oder ersatzbeitragspflichtig werden (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 71 Abs. 1bisZSV). Gemäss der bisherigen Praxis in Bezug auf Loftwohnungen besteht ebenfalls eine Baupflicht bei der Schaffung von neuer Wohnfläche (ein Schutzplatz pro 50 m2 Hauptnutzfläche).
Abs. 7
In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten, in denen nicht genügend vollwertige oder erneuerbare Schutzplätze vorhanden sind und somit die Schutzplatzbilanz unter 100 Prozent fällt, sollen künftig Kantone eine Baupflicht auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern anordnen können. In diesen Fällen kann entgegen Artikel 70 Absatz 6 Satz 2 folglich auch bei weniger als 25 Schutzplätzen eine Baupflicht bestehen. Aus wirtschaftlichen Gründen wird jedoch empfohlen, nur für Schutzräume ab mindestens zehn Plätzen eine Baupflicht anzuordnen, damit die