Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten
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und das schweizerische Schutzbautensystem als Ganzes gefährdet wäre. Damit würde die Schweiz über keinen ausreichenden Schutz für die Bevölkerung mehr verfügen. Eine zu späte Erneuerung würde erfahrungsgemäss ein Vielfaches an Kosten verursachen und die Einsatzbereitschaft könnte erst Jahrzehnte später wieder erstellt werden. Mit Blick auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage ist dies nicht zu verantworten.
Aufgrund aktueller Konflikte (Ukraine, Syrien) wurde zusammen mit der Armee sowie Kantonsvertretern analysiert, ob das aktuelle Prinzip «jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schutzplatz» noch sinnvoll und zeitgemäss ist. Daraus ergaben sich folgende Erkenntnisse:
Das bestehende System mit Schutzräumen zum Schutz vor konventionellen und Massenvernichtungswaffen in der Nähe des Wohnorts ist unbedingt aufrecht zu erhalten. Die Schweiz verfügt über keine anderen Schutzeinrichtungen oder kein anderes Schutzmaterial für die Bevölkerung. Der Schutz am Wohnort ist daher nach wie vor nötig. Die aktuellen Konflikte zeigen, dass oft nicht ein ganzes Land flächendeckend von Kampfhandlungen betroffen ist, sondern in gewissen Regionen der Alltag annähernd normal weitergeht. In diesen Regionen ist die Bevölkerung nach wie vor mobil und viele Personen (v.a. Pendlerinnen und Pendler) halten sich tagsüber nicht in der Nähe des zugewiesenen Schutzraums auf. Für diese Personen braucht es einen Schutz vor sporadischen Luftangriffen, weshalb das Bundesamt für Bevölkerungsschutz aktuell zu diesem Thema ein Konzept erarbeitet.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 20241 zur Legislaturplanung 2023– 2027 angekündigt. Zur Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen (insb. zur Umsetzung des Schutzbautenkonzepts und zum Werterhalt der Schutzbauten) bedarf es einer Anpassung der Zivilschutzverordnung.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Anpassungen betreffen ausschliesslich Bereiche des nationalen Rechts, so dass keine Vorgaben des europäischen Rechts zu berücksichtigen sind.
Die Bedingungen und Regelungen in den umliegenden europäischen Ländern zum Zivilschutz unterscheiden sich stark von denjenigen in der Schweiz und eignen sich daher nicht zum Vergleich.
1 BBl 2024 525