Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Diese Bestimmung regelt die Aufhebung und Stilllegung im Rahmen der Genehmigung der Bedarfsplanung.

Gemäss Artikel 99 Absatz 4 Satz 1 BZG müssen die Kantone bis Ende 2025 dem BABS eine angepasste Bedarfsplanung für die Schutzanlagen nach Artikel 68 BZG einreichen. In dieser wird auch festgehalten, welche Schutzanlagen nicht mehr benötigt werden und daher aufgehoben werden sollen. Mit der Genehmigung der Bedarfsplanung werden daher die nicht mehr in der Bedarfsplanung enthaltenen Anlagen aufgehoben.

In aller Regel werden Schutzanlagen nach deren Aufhebung einer anderen Nutzung gemäss Absatz 4 zugeführt. Nur wenn die Anlage keiner neuen Nutzung zugeführt werden soll und daher vollständig zurückgebaut werden muss (inkl.Schutzbauhülle), kommt eine Stillegung in Frage. Vor einer Stillegung ist daher immer darzulegen, dass mögliche andere Nutzungen eingehend geprüft wurden(Abs. 4). Der Nachweis ist dem Gesuch um Stilllegung beizulegen.

Art. 105a Werterhalt

Die Schutzbaukomponenten und die Ausrüstung müssen aufgrund der natürlichen Alterung ersetzt werden, um die Funktion der Schutzbauten zu erhalten.

Bei den Schutzbaukomponenten handelt es sich um Bestandteile gebäudetechnischer Installationen und Einrichtungen, welche auch bei Nichtverwendung einer natürlichen Alterung unterworfen sind, mit der ein Abbau des Leistungsniveaus einhergeht. Zudem nimmt im Einsatzfall das Ausfallrisiko solcher Komponenten zu. Komponenten am Ende der Lebensdauer sind zu ersetzen. Auch die Ausrüstung (Liegestellen und Trockenklosetts) ist einer Alterung unterworfen.

Schutzbaukomponenten und Ausrüstung beinhalten insbesondere das Belüftungssystem (Belüftungsgeräte und ABC-Schutzfilter [Gasfilter], Explosionsschutzventile und Luftleitungskomponenten), Elastomere und Kunststoffe (beispielsweise Gummidichtungen, gas- und druckdichte Durchführungen von Schutzbauabschlüssen), Elektrokomponenten, sanitäre Komponenten, Liegestellen und Trockenklosetts, Notstrom und Schutzbauabschlüsse (beispielsweise Drucktüren, Panzertüren).

Abs. 1 und 2

Die Lebensdauer der Schutzbautenhülle wurde auf achzig bis hundert Jahre festgelegt. Für die meisten Komponenten liegt die Lebensdauer bei vierzig Jahren. Die Ermittlung der Lebensdauer basiert auf einschlägiger Fachliteratur, Expertenwissen sowie spezifischen Langzeituntersuchungen an Schutzbaukomponenten.

Aus technischen, logistischen und finanziellen Gründen ist es sinnvoll, bei Schutzbauten, deren Komponenten die durchschnittliche Lebensdauer von vierzig Jahren erreicht haben, zusammengehörige Komponenten als Ganzes zu erneuern (beispielsweise das gesamte Belüftungssystem). Der spezifische Ersatz einzelner Komponenten oder Reparaturen sind wirtschaftlich nicht vertretbar. Es ist auch nicht