Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten

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Bestimmung würde bedeuten, dass mehrere tausend Schutzraumeigentümer die Arbeiten zum Ersatz von Schutzraumkomponenten und Ausrüstung aufnehmen, Offerten einholen, Fir men beauftragen und dann über die Kantone eine Rückfinanzierung beantragen müssten.

BE beantragt, dass für die Erneuerung der Schutzräume zu klären sei, ob die Industrie über haupt in der Lage ist – und wenn ja zu welchen Konditionen –, die benötigen technischen Komponenten zu liefern. Diesbezüglich läge ihm von Seiten des BABS bisher nur mündliche Zusicherungen vor. Aus seiner Sicht wäre anzustreben, dass das BABS eine Ausschreibung mache und mit den Herstellern einen Rahmenvertrag abschliesse, sodass die Schutzraumei gentümerinnen und Schutzraumeigentümer im Bedarfsfall per Einzelabruf und gemäss den ausgehandelten Konditionen Komponenten beziehen könnten.

BL, BS, GR, SO, LU, VS, TI, UR, FKS und RK MZF machen geltend, die Verwaltung der Schutzräume sei Sache der Kantone. Die Kantone könnten nur zum Teil überprüfen, welche Komponenten allenfalls bereits ersetzt wurden, da sie nur dann von einem Austausch Kenntnis erhalten würden, wenn dieser über den Ersatzbeitragsfonds beantragt worden sei.

BE, BL, BS, GR, NE, SO, LU, VS, TI, UR, ZG, FKS und RK MZF führen dazu aus: Die Folge wäre, dass viele tausend Schutzräume saniert werden müssten auch wenn diese funktionie ren. Die Kosten wären immens.

HEV führt aus, der neue Artikel 105a Absatz 2 mache den Ersatz bei Schutzräumen rein vom Alter der Schutzbaute und von der genehmigten Bedarfsplanung abhängig. Bei einer behörd lich festgestellten Schutzraumunterdeckung im Rahmen der Bedarfsplanung könnten so pri vate Eigentümer und Eigentümerinnen von Schutzbauten ohne die Möglichkeit einer Ersatz abgabe zu einem aufwändigen und kostenintensiven Ersatz der Schutzbaute gezwungen wer den. Der Bevölkerungsschutz sei eine behördliche Pflicht, die übergeordnet mit öffentlichen Schutzraumbauten zu lösen sei und künftig nicht weiter von privat finanzierten Schutzräumen abhängen dürfe, weshalb Artikel 105a Absatz 2 zu streichen sei.

Die Befürworter eines Ersatzes nach vierzig Jahren nehmen im Einzelnen wie folgt Stellung:

Abrisaria AG führt aus, dass Produkte, die vor bis zu sechzig Jahren entwickelt wurden, nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Ein Ersatz nach vierzig Jahren sei not wendig und sinnvoll. Sie begrüssen die Auswechslung kompletter Einheiten. Ein teilweiser Austausch einzelner Komponenten berge technische Risiken und sei nicht praktikabel.

FDP führt dazu aus, mit den vorgesehenen Massnahmen werde ein Verfall der Infrastruktur verhindert. Auch die Frist von fünf Jahren nach der letzten periodischen Schutzraumkontrolle sei realistisch und erlaube eine angepasste Planung, sowohl für die Eigentümer als auch für die Industrie.

Sipol der FDP des Kantons ZH führt aus, der zentrale Punkt der Revision sei ihres Erachtens der neue Artikel 105a betreffend den Werterhalt. Den umfassenden Ersatz der über vierzig jährigen Lüftungsaggregate betrachte sie als angezeigt. Die Umsetzung dieser Massnahme mit einer Frist von fünf Jahren nach der nächsten periodischen Schutzraumkontrolle sei sowohl der Eigentümerschaft als auch der Industrie zumutbar.

Schutztechnik GmbH führt dazu aus, dass Schutzbaukomponenten und Ausrüstungen auf grund von Materialermüdung und altersbedingtem Verschleiss ersetzt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit langfristig zu gewährleisten. Viele Komponenten in Schutzräumen seien bereits vierzig bis fünfzig Jahre alt. Besonders betroffen seien:

• Belüftungssysteme: Ventilator, Luftmengenmesser, Faltschläuche, Explosionsschutz ventile (ESV), Überdruckventile (ÜEV)

• Gasfilter mit Aktivkohle: Die Filterleistung nehme nach vierzig Jahren erheblich ab.

• Dichtungen: Über die Jahre würden Gummidichtungen porös und würden ihre Schutz wirkung verlieren

Ingenieurbureau Heierli AG führt aus, bereits im Jahre 2004 habe es in einer Studie zum Thema Aufwuchs der Schutzinfrastruktur festgehalten, dass ohne gezielte Werterhaltung das