Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten

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Kompetenzbereich der Kantone falle. Entgegen Artikel 105a Absatz 4 solle das BABS keine bindenden Vorgaben erlassen, sondern lediglich Empfehlungen an die Kantone aussprechen. Die Formulierungen in Artikel 105a werde daher in ihrer Gesamtheit abgelehnt und müsse grundlegend überarbeitet werden.

Artikel 73 und 108 Zulassung

AR, BL, BS, FR GR, JU, OW, SO, TI, VD, UR, ZG, FKS und RK MZF fordern, dass die Auswahl an zugelassenen Firmen im Bereich Schutzbauten erweitert werden soll.

Mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften sei es wahrscheinlich, dass die Kantone innerhalb kurzer Zeit Massnahmen ergreifen müssen, um die öffentlichen Schutzräume auszurüsten. In einem solchen Kontext entstünde nicht nur ein Versorgungsproblem, sondern auch erhebliche Kosten, da diese Firmen ein Monopol auf dem Markt hätten (AR, BL, BS, GR, JU, OW, SO, TI, UR, VD, ZG, FKS, RK MZF).

Anhang 4 Pauschalbeiträge

Die Erhöhung der Pauschalbeiträge für Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen wird von vielen Vernehmlassungsadressaten begrüsst (AR, BE, BL, BS, GE, GR, LU NW, OW, SO, SZ, TI, UR. VS. ZG, RK MZF, CHANCE SCHWEIZ).

AR, BE, BL, BS, GR, GE, LU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG und RK MZF halten jedoch fest, dass auch die neuen Pauschalbeiträge zu tief angesetzt seien und nicht die effektiven Kosten widerspiegeln würden.

Als Begründung wird von AR, BE, BL, BS, GR, LU, NW, OW, SO, TI, UR, ZG und RK MZF ausgeführt, dass mit den Pauschalbeiträgen unter anderem die Kosten für Unterhalt der Telematik-Installationen, Revision und Ersatz der Feuerlöscher, Ersatz der Handleuchten, GWA-Wartung, Ersatz der Luftentfeuchter, Ersatz von Beleuchtungsmitteln usw. finanziert werden sollen.

BL, BS, GR, LU NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG und RK MZF gehen davon aus, dass die Erhöhung der Pauschalbeiträge von CHF 5.46 Millionen auf CHF 5.57 Millionen kaum ausrei chen werde.

AG führt aus, es fehle eine Berechnungsgrundlage. Zur Beurteilung, ob die Höhe der Pau schalbeiträge ausreiche, um die anfallenden Kosten zu decken, sei aufzuzeigen, auf welcher Berechnungsgrundlage der Pauschalbeitrag pro Beitragsstufe basiere. Nur so sei die Zusam mensetzung der Pauschalbeiträge nachvollziehbar und transparent gegenüber den Zivil schutzorganisationen und Eigentümerschaften. Um der zukünftigen Preisentwicklung gerecht zu werden, sei ein regelmässiger Abgleich mit dem schweizerischen Baupreisindex zu prüfen.

Zu Anhang 4 Legende 2.9 und 2.10 beantragt AG, die Abkürzungen für «geschütztes Spital» (GH) und «geschützten Sanitätsstelle» (GST) seine einheitlich zu verwenden.

3.4 Anträge und Bemerkungen zum Erläuternden Bericht

Allgemeine Erläuterungen zu den Bemerkungen

NW macht geltend es sei unerlässlich, die Erkenntnisse aus jüngeren Konflikten umfassend einfliessen zu lassen. Diese neuen Ansätze dürften jedoch weder das bestehende Schutzbau tensystem in seiner Substanz gefährden noch zu einem unverhältnismässigen Aufwand füh ren. Er empfiehlt daher, diese Überlegungen im erläuternden Bericht präzise zu ergänzen, um die Tragweite und Balance zwischen Innovation und Kontinuität deutlich zu machen.

Kapitel 4 Erläuterungen zu Artikel 70

NW empfiehlt, dass im erläuternden Bericht grundlegende Handlungsrichtlinien zur Erstellung