Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten
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Gemäss GE sind vom BABS zur Datenerhebung entsprechend Informatikmittel zur Verfügung zu stellen.
AR macht darauf aufmerksam, dass die Datenerhebung mit administrativem Aufwand verbun den ist, der nicht mit den Einnahmen aus der Erhöhung der Ersatzbeiträge abgedeckt werden könne.
Wenige Kantone erachten die Datenerhebung im Allgemeinen als unverhältnismässig. SH be antragt, auf die zusätzliche Datenerhebung zu verzichten, um administrativen Aufwand mög lichst zu vermeiden. Auch SG erachtet die vorgesehene Ermächtigung zur Datenerhebung als unverhältnismässig. Sie erscheine als erheblicher Mehraufwand ohne konkreten Nutzen, wes halb sie abzulehnen sei. Insbesondere die Absicht, bei den Schutzräumen die Angaben um Zahl pro Beurteilungsgebiet und Art des Schutzraums auszuweiten, sei nicht verhältnismässig.
ZH, die Sipol der FDP des Kantons ZH und die FDP erachten die vorgesehene Datenerhebung (Art. 81 und Art. 105a Abs. 3 und 4) als unverhältnismässig. Das Augenmerk sei weiterhin auf die Daten pro Gemeinde zu legen, wie in Art. 74 Abs. 1 vorgesehen. Im Art. 105a seien die Abs. 3 und 4 zu streichen.
3.3 Anträge und Bemerkungen zu den Bestimmungen
Artikel 70 Absatz 1bisund Art. 71 Absatz 1bis
SGB, Ingenieurbureau Heierli AG und Schutztechnik GmbH begrüssen die Erweiterung der Bau- bzw. Ersatzbeitragspflicht auf Erweiterungs- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen (Art. 70 Abs. 1bis) ausdrücklich. Dies trage den veränderten Bedingungen im Wohnungsbau Rechnung (SGB).
AR, BL, BS, GE, GR, LU, NW, OW, SO, SG, SZ, TG, UR, ZG, FKS, RK MZF und HEV sind der Meinung, dass der Begriff der «Unverhältnismässigkeit» in Art. 71 Abs. 1bispräzisiert wer den sollte. Dazu gebe es bereits eine üblicherweise verwendete Messgrösse von fünf Prozent der Bausumme (AR, BL, BS, GE, GR, LU, NW, OW, SO, SG, SZ, TG, UR, ZG, FKS, RK MZF). Diese sei in die Verordnung bzw. in die Erläuterungen zu übernehmen.
HEV, CHANCE SCHWEIZ und Schutztechnik GmbH begrüssen ausdrücklich die Möglichkeit, einen Ersatzbeitrag zu leisten.
SH beantragt, der administrative Aufwand für die Umsetzung von Artikel 70 Absatz 1bissei zu begrenzen.
KUB SVIT beantragt, dass für Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen ein sinnvoller Schwellenwert eingeführt wird.
AG stellt die Frage, wie die Kantone mit Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen umgehen sollen. Hier sei in der Regel keine Erwei terung des Schutzraums möglich. Eine Verpflichtung für Reserveplätze von mindestens 20 % sei zu prüfen.
Der HEV beantragt, es solle nicht von «zusätzlicher Wohnfläche», sondern von «zusätzlichen Zimmern» gesprochen werden.
Artikel 70 Absatz 7
AR, BL, BS, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TI, UR, ZG, FKS, RK MZF, ABRI AUDIT AG, Abrisaria AG und Schutztechnik GmbH sowie sinngemäss Ingenieurbureau Heierli AG begrüssen die Änderung von Artikel 70 Absatz 7, mit der die Möglichkeit geschaffen wird, auch Kleinstschutz räume bauen zu lassen.
AR, BL, BS, GR, LU, OW, SG, SO, TI, UR, ZG, FKS, RK MZF, ABRI AUDIT AG, Abrisaria AG und Schutztechnik GmbH wertschätzen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt.
Dass die Änderung in Artikel 70 Absatz 7 dazu führt, dass wieder mehr Kleinstschutzräume