Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten
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gebaut werden (was dem Konzept Schutzbauten widerspreche), wird von AR; BL, BS, GR, LU, OW, SG, SO, TI, UR, ZG, FKS, RK MZF und ABRI AUDIT AG zur Kenntnis. Allerdings könne dadurch der Bedarf in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten, in denen nicht genügend Schutzplätze vorhanden sind und somit die Schutzplatzbilanz unter 100 Prozent fällt, gedeckt werden.
Nur wenige Vernehmlassungsadressaten äussern sich kritisch oder ablehnend.
NW vermisst eine klare Strategie, um die Zunahme von Kleinstschutzräumen zu verhindern. Diese seien, was das Kosten- und Nutzenverhältnis angehe, meist ineffizient. Es sei daher eine Empfehlung in die Erläuterungen aufzunehmen.
Gemäss BE ist Artikel 70 Absatz 7 zu überprüfen oder zumindest eine Unterschwelle festzu legen.
SGV beantragt die Streichung von Artikel 70 Absatz 7, da dieser zu Kosten für die Eigentü merschaft führe. Zudem sei nicht der Bau von privaten, sondern von öffentlichen Schutzräu men zu fördern, da es Aufgabe der kommunalen Behörden sei, infrastrukturell den Bevölke rungsschutz auf kommunaler Ebene sicherzustellen.
Artikel 73 Absatz 2bisund 3
Die in Artikel 73 Absatz 2bisund 3 vorgesehene Nachrüstungs- bzw. Ausrüstungspflicht wird von sehr vielen Vernehmlassungsadressaten begrüsst (AG, BL, BS, FR, GR, LU, OW, SG, SO, TG TI, VS, FDP Schweiz, FKS, RK MZF, HEV, ABRI AUDIT AG, CHANCE SCHWEIZ, Ingenieurbureau Heierli AG, Lunor G. Kull, AG, Schutztechnik GmbH, Sipol der FDP des Kan tons ZH).
Aus Sicht AG, VS, FDP Schweiz und RK MZF, Schutztechnik GmbH und Sipol der FDP des Kantons ZH macht die umfassende Ausrüstungspflicht von öffentlichen Schutzräumen Sinn.
AG, BL, BE, BS, FR, GE, GR, LU, OW, SO, TI, TG, SG, ZG, FKS und RK MZF sind der Meinung, dass die Nachrüstung von öffentlichen Schutzräumen durch die Gemeinden zu fi nanzieren sei.
Gemäss ZG ist Artikel 73 Absatz 2bisdaher mit folgendem Satz zu ergänzen: «Die Nachrüs tung von öffentlichen Schutzräumen ist durch die Gemeinden zu finanzieren.»
BE verlangt, die Kostenpflicht für die Ausrüstung bzw. Nachrüstung sei zu klären, sonst seien die Kosten für die Eigentümerschaft zu gross.
CHANCE SCHWEIZ schlägt vor, Anreize zu schaffen, damit auch Private diese Nachrüstung vollziehen.
Gemäss AG ist auch bei privaten Schutzräumen, die vor 1987 gebaut wurden, eine Nachrüs tung notwendig.
Eine Ausrüstungsflicht aller Schutzräume wird von TG, ABRI AUDIT AG und Lunor G. Kull AG gefordert. Gemäss TG ist es unverständlich, dass nicht für alle Schutzräume eine generelle Ausrüstungspflicht besteht. Zumindest bei erneuerten Schutzräumen – seien es private oder öffentliche Objekte – müsse eine Ausrüstungspflicht angeordnet werden. Es wird bezüglich Artikel 73 Absatz 2bisfolgende Neuformulierung vorgeschlagen: «Für bisher nicht ausgerüstete öffentliche und private Schutzräume besteht spätestens mit deren Erneuerung eine Nachrüs tungspflicht mit Trockenklosetts und Liegestellen.». Lunor G. Kull AG empfiehlt, den Passus «wenn sie bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung einbezogen werden» zu streichen und stattdessen die Nachrüstung aller Pflichtschutzräume vorzusehen, welche noch nicht ausgerüstet sind.
CHANCE SCHWEIZ schlägt vor, Anreize zu schaffen, damit auch Private nachrüsten.
Artikel 75 Absatz 2, Erhöhung Ersatzbeiträge
Die Erhöhung der Ersatzbeiträge wird von sehr vielen Vernehmlassungsadressaten (AG, AR,