Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten

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von Kleinstschutzräumen aufgeführt werden (Vermeidung einer Zunahme von Kleinstschutz räumen). Darüber hinaus sei es wichtig, diese Richtlinien in der gesamten Schweiz zu stan dardisieren, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und die Planungssicherheit für Bauherrschaften und Behörden zu erhöhen. Die Einführung solcher Leitlinien würde nicht nur die Kantone bei der Handhabung von Schutzraumbau-Verfügungen entlasten, sondern auch sicherstellen, dass die Baupflicht effektiv und im Einklang mit den strategischen Zielen des Schutzbautenkonzepts umgesetzt wird. NW fordert den Bund auf, diese Empfehlungen im erläuternden Bericht aufzunehmen und verbindlich festzuhalten.

Kapitel 4 Erläuterungen zu den Artikeln 70 Absatz 1bisund Art. 71 Absatz 1bis

AG möchte geklärt haben, wie die Kantone mit Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderun gen bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen umgehen sollen, wo in der Regel keine Er weiterung des Schutzraums möglich sei. Stand heute seien nach Artikel 70 Absatz 1 Buch stabe b nur bei Neubauten ein Schutzplatz pro Patientenbett zu erstellen. Eine Verpflichtung zu Reserveplätzen von mindestens zwanzig Prozent sei zu prüfen.

Viele Vernehmlassungsadressaten sind der Meinung, dass der Begriff der «Unverhältnismäs sigkeit» in Art. 71 Abs. 1bispräzisiert werden sollte (AR, BL, BS, GE, GR, LU, NW, OW, SO, SG, SZ, TG, UR, ZG, FKS, RK MZF, HEV).

Kapitel 4 Erläuterungen zu Artikel 73 Absatz 2bisund 3

BE stellt folgende Umsetzungsfragen, die in den Erläuterungen geklärt werden sollen:

Da die Kontrolleure anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle nicht wissen können, ob auf einem Areal zusätzlich ein Neubau erstellt wurde und daher alles nachgerüstet werden müsste, stellt sich die grundsätzliche Frage, wie Absatz 3 durch den Kanton überprüft bzw. umgesetzt werden solle.

Die Liegestellen und Trockenklosetts müssen vor Ort gelagert werden. Gerade bei öffentlichen Schutzräumen müsse von sehr viel Material ausgegangen werden. Es wird die Frage gestellt, wie den Mieterinnen und Mietern kommuniziert wird, dass sie den Platz nicht mehr wie ge wohnt nutzen können.

Kapitel 4 Erläuterungen zu Anhang 4 Pauschalbeiträge

BE führt aus, im Erläuternden Bericht werde erwähnt, dass derzeit eine neue Strategie sowie ein darauf basierendes Konzept zur Weiterentwicklung bzw. -verwendung der sanitätsdienst lichen Schutzanlagen erarbeitet werde. Der Bund beschäftige sich nunmehr seit Jahren mit der Überarbeitung der Vorgaben zu den sanitätsdienstlichen Schutzanlagen. Der Regierungs rat des Kantons Bern hätte sich gewünscht, dass der Bund die Schutzbautenthematik ganz heitlich angegangen wäre, inklusive der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, und ein entspre chendes Gesamtkonzept erarbeitet hätte. Die geschützten Spitäler hätten sich in der Krise (z. B. in der Corona-Pandemie) nicht bewährt. BE beantragt daher, dass der Bund nun auch in der Sache der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen zügig Ergebnisse vorlegt.

Kapitel 5, Ziffer 5.1 Auswirkungen auf den Bund

BE macht geltend, in Kapitel 5.1 des Erläuternden Berichts werde festgehalten, dass innerhalb des BABS der für Projektbegleitung, Prüfung und Genehmigung der Erneuerungsgesuche zu ständige Stellenetat von heute vier auf neu acht Vollzeitstellen (FTE) verdoppelt werden soll. Es sei zu prüfen, ob hier nicht eine Priorisierung verlangt und allenfalls die Umsetzungsfrist verlängert werden müsste. Dies wird damit begründet, dass der Erläuternde Bericht festhalte, dass die Mittel nicht BABS-intern kompensiert werden können. Bei Nicht-Finanzierung könne das Konzept nicht umgesetzt werden. Eine Priorisierung und ggf. auch eine Verlängerung der Umsetzungsfrist dränge sich daher auf, um die Finanzierung besser und mit weniger zusätzli chen (Personal-)Ressourcen sicherstellen zu können.

SGB und FDP begrüssen die Investitionen des Bundes im Bereich Wertehalt ausdrücklich.