Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten
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System sicher nicht langfristig den Schutz gewährleisten könne. Mit teilweise über fünfzig Jah ren hätten die technischen Installationen einfach ihr Lebensende erreicht und ein einheitlicher Ersatz über die kommenden Jahre sei der einzig richtige Weg, wolle man das Schutzangebot aufrechterhalten.
Lunor G. Kull AG führt aus, es sei von entscheidender Bedeutung, zwischen der technischen Produktlebensdauer und einem Defekt zu unterscheiden. Die grundsätzliche Lebensdauer der Komponenten habe das Labor Spiez wissenschaftlich, empirisch und statistisch erhoben. Die Daten der Lebensdauertabelle würden sich mit ihrer Erfahrung decken. Rund vierzig Jahre nach der Installation steige die Ausfallrate aller Komponenten steil an.
AR, BE, BL, GR, LU, OW, UR, SO, ZG, FKS und RK MZF machen geltend, das Alter eines Schutzraumes sei nicht wie in Artikel 105a Absatz 2 vorgesehen, «anlässlich» der periodi schen Schutzraumkontrolle zu evaluieren. Grundsätzlich sei das Abnahmedatum eines Schutzraumes für die Festlegung des Alters eines Schutzraumes massgeblich, auch wenn dieses deutlich nach dem Bau desselben liegen könne. Entsprechend könne das Alter nicht anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle festgestellt werden, denn dabei könne das Alter des Schutzraums und dessen Komponenten gar nicht bestimmt werden. ZG beantragt, Artikel 105a Absatz 2 sei anzupassen: «Bei Schutzräumen muss der Ersatz ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Alters nach Absatz 1 anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle anhand des Abnahmedatums innerhalb von fünf Jahren erfolgen.»
Anders VS, der der Meinung ist, dass das Alter zwingend anlässlich der periodischen Schutz raumkontrolle zu erfassen sei.
Artikel 105a Absatz 3 und 4 Datenerhebung im Zusammenhang mit dem Werterhalt
Viele Vernehmlassungsadressaten beantragen die Streichung von Art. 105 Abs. 3. (BE, BL, BS, FR, GR, LU, SO, SH, SG, VS, UR, VS, TI, ZH, FDP, FKS, RK MZF, Sipol der FDP des Kantons ZH). BL, BS, GR, SO, LU, VS, TI, UR, FKS und RK MZF führen dazu aus, die Ver waltung der Schutzräume sei Sache der Kantone. Die aktuell verlangten Meldungen in Sachen Schutzanlagen oder zur Schutzplatzbilanz seien daher genügend. NW fordert, Absatz 3 und Absatz 4 sei zu überarbeiten. Die vorgeschlagenen Regelungen würden sowohl einen erheb lichen administrativen als auch finanziellen Mehraufwand für die Kantone mit sich bringen.
BL, BS, GR, GE GR, LU, OW, SO, UR, ZG, FKS und RK MZF wünschen, es sei detailliert festzulegen, welche Daten dem Bund jährlich digital strukturiert zugestellt werden sollen.
AR begrüsst die Datenerhebung. Ebenso ZG. Dieser wünscht sich jedoch zur Präzisierung eine Weisung.
Das BABS soll gemäss UR die Anbieter der gängigen Verwaltungsprogramme einbeziehen, um die Daten einheitlich, in der richtigen Form, exportieren und übermitteln zu können.
KGK macht darauf aufmerksam, dass die Datenlieferung zu kantonalen Schutzbauten zu Kul turgüterschutzräumen (Art. 88 Abs. 3 und zu kantonalen Schutzbauten (Art. 105a Abs. 3) ge mäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation5 (Art. 2, Art 3. Und Art. 5) potentielle Geobasisdatensätze des Bundes in Zuständigkeit der Kantone sein könnten. Als solche müssten sie einerseits in den Anhang der Geoinformationsverordnung6 aufgenommen werden und Qualitäts- und Prozessanforderungen des Geoinformationsrechts genügen. Sie bittet daher das BABS, mit dem Bundesamt für Landestopografie und der KGK zu prüfen, ob die beiden Datensätze als Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit der Kantone auf genommen und behandelt werden sollen.
BE, NW und ZH sowie FDP und Sipol der FDP des Kantons ZH beantragen die Streichung von Artikel 105a Absatz 4. NW führt dazu aus, dass die Zuständigkeit für Schutzräume in den