Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten

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der Armee miteinzubeziehen seien. Der Ukrainekrieg zeige, dass der massenhafte Einsatz von Drohnen die Einsatzdoktrin der Bodentruppen verändere. Alles, was nicht unter Boden gebracht und so geschützt werden könne, sei potenziell gefährdet. Entsprechend solle antizi piert werden, dass die Armee in einem bewaffneten Konflikt mehr Schutzräume brauchen werde. Artikel 102a Absatz 4 Buchstabe a: solle daher wie folgt angepasst werden: «die Mög lichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils der Schutzanlage zugunsten des Zivilschutzes und der Armee.»

BS ist einverstanden damit, dass gemäss Artikel 102a Absatz 6 das BABS für die Regelungen der Rahmenbedingungen und Vorgaben betreffend Aufhebung und Stilllegung zuständig sei. Er regt jedoch an, von einer «Kann»-Bestimmung abzusehen.

CHANCE Schweiz befindet es für richtig, strenge Kriterien für eine Aufhebung von Schutzräumen anzuwenden.

SH empfiehlt Zurückhaltung bei der Aufhebung von Schutzanlagen. Ein starrer Aufhebungs prozess könne die zukünftige Handlungsfreiheit unnötig einschränken. Mögliche Entwicklun gen – wie ein überarbeitetes Dienstpflichtmodell oder eine veränderte Rolle des Katastrophen schutzes (KSD) – könne neue Bedürfnisse schaffen. Deshalb solle die Flexibilität für eine zu künftige Nutzung möglichst erhalten bleiben.

Artikel 105a Absatz 1 und 2, Werterhalt und Ersatz der Schutzraumausrüstung sowie der Schutzraumkomponenten

Zu Fragen der Finanzierung des Werterhalts siehe auch unter Allgemeine Eingaben zum Thema Finanzierung der vorgesehenen Massnahmen, Anträge und Bemerkungen zu Art. 75 sowie Anträge und Bemerkungen zum Kapitel 5, Ziffer 5.1 Auswirkungen auf den Bund und Ziffer 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden der Erläuterungen.

Generell ablehnend gegenüber Artikel 105a äussert sich einzig BE: Der Nutzen eines vollstän digen Austausches sämtlicher Schutzbaukomponenten und der Ausrüstung nur aufgrund des Alters rechtfertige die damit verbundenen hohen Kosten nicht. Die Kantone hätten schon heute die Pflicht, periodische Schutzraumkontrollen durchzuführen. Dabei werde die Funktionstüch tigkeit eines Schutzraumes überprüft und defekte Komponenten müssten ersetzt werden. Der Werterhalt des Schutzbautensystems finde also schon heute statt. Ein darüberhinausgehen der kompletter Ersatz der Komponenten und Ausrüstung lasse sich – auch angesichts der weiter oben angesprochenen konzeptionellen Fragen – kaum vermitteln und werde dazu füh ren, dass für weitere Massnahmen zur Ergänzung der Schutzinfrastruktur für die Bevölkerung keine Finanzmittel mehr zur Verfügung stehen würden. Artikel 105a sei daher als Ganzes zu streichen. Werde auf eine Streichung verzichtet, so sei Artikel 105a Absatz 2 grundsätzlich zu überarbeiten. Schliesslich stelle sich auch die Frage, welche Massnahmen vorgesehen seien, falls sich die Schutzraumeigentümer und Schutzraumeigentümerinnen den angeordneten Massnahmen widersetzten. Bei einem Verzicht auf die Streichung von Artikel 105a Absatz 1 und 2 sei der Artikel dahingehend anzupassen, dass das Alter des Schutzraumes nicht an lässlich der periodischen Schutzraumkontrolle festzustellen sei.

Die Sicherstellung von Werterhalt und Funktionsfähigkeit der Schutzbauten wird zwar von vie len Kantonen (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH), den Parteien (Die Mitte, FDP), von Verbänden und den weiteren interessierten Kreise (Allianz Schweiz, SOG, SZSV, FKS, KomABC, RK MZF, ABRI AUDIT AG, Abrisaria AG, Lunor G. Kull AG, Schutztechnik GmbH, Sipol der FDP des Kantons ZH) begrüsst. Jedoch bestehen bei vielen Vernehmlassungsadressaten im Einzelnen Vorbehalte. Siehe nachfolgende Ausfüh rungen.

FDP, Abri Audit AG, Abrisaria AG, Ingenieurbureau Heierli AG, Lunor G. Kull AG und Schutz technik GmbH befürworten ausdrücklich die in Artikel 105a vorgesehenen Änderungen.

Die Streichung von Artikel 105a Absatz 1 beantragen: AR, BE, BL, BS, FR, GR, SO, LU, VS, TI, SZ, TI, ZG, FKS, RK MZF und HEV.

Die Anpassung von Artikel 105a Absatz 1 beantragt: UR