Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 18 Seiten
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Artikel 82 Absatz 2 und 5 ZSV
AG beantragt, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten sollen, auch nach bewilligten Aufhe bungen Ersatzabgaben zu erheben. Ausserdem sei zu prüfen, ob bei unbewilligten Aufhebun gen oder mutwilligen baulichen Veränderungen (aufgrund dessen eine Aufhebung des Schutz raumes erforderlich wird) ein höherer Ersatzbeitrag in Form eines Bussgeldes durch die Ei gentümerschaft zu leisten sei.
Artikel 81 und 88 Datenerhebung bei Schutzräumen aufgrund der periodischen Schutzraum kontrolle
Siehe auch die Ausführungen zu den Allgemeinen Anträgen und Bemerkungen.
CHANCE SCHWEIZ und Schutztechnik GmbH begrüssen die detailliertere Erfassung und Überprüfung der Schutzräume durch die Kantone ausdrücklich. Schutztechnik GmbH führt dazu aus, eine verlässliche Datengrundlage sei essenziell, um den tatsächlichen Zustand der Schutzplätze in der Schweiz beurteilen zu können und gezielt Massnahmen zur Erneuerung und Verbesserung ergreifen zu können.
Auch AG und Abrisaria AG begrüssen die in Artikel 81 Absatz 4 vorgesehenen Datenerhebung ausdrücklich.
AG fordert, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, die Daten über eine vom BABS zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu übermitteln (vgl. dazu auch die Stellungnahme GE zu den Ausführungen zu den Allgemeinen Anträgen und Bemerkungen).
SG erachtet insbesondere die Absicht, bei den Schutzräumen die Angaben um Zahl pro Be urteilungsgebiet und Art des Schutzraums auszuweiten, als nicht verhältnismässig. SG macht geltend, die zusätzlichen Erhebungen würden einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, ohne dass ein konkreter Nutzen erkennbar sei. Die Verwaltung der Schutzräume sei Sache der Kantone. Die aktuell verlangten Meldungen in Sachen Schutzanlagen oder zur Schutz platzbilanz reichten aus.
Auch ZH, Sipol der FDP des Kantons ZH und FDP erachten die vorgesehene Erweiterung der Datenerhebung in Artikel 81 als unverhältnismässig. Das Augenmerk solle weiterhin auf den Daten pro Gemeinde gelegt werden, wie in Artikel 74 Absatz 1 vorgesehen (ZH, Sipol der FDP des Kantons ZH).
KGK macht darauf aufmerksam, dass die Übermittlung kantonaler Daten zu Kulturgüterschutz räumen (Art. 88 Abs. 3) und zu kantonalen Schutzbauten (Art. 105a Abs 3) gemäss den Be stimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation3 (Art. 2, Art 3. und Art. 5) potentielle Geobasisdatensätze des Bundes in Zuständigkeit der Kantone sein könnten. Als solche müss ten sie einerseits in den Anhang der Geoinformationsverordnung4 (SR 510.620) aufgenommen werden und Qualitäts- und Prozessanforderungen des Geoinformationsrechts genügen. Das BABS wurde daher gebeten, mit dem Bundesamt für Landestopografie und der KGK zu prüfen, ob diese beiden Datensätze als Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit der Kan tone aufgenommen und behandelt werden sollen.
Artikel 102 und 102a
AG, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, FKS und RK MZF regen an, zu prüfen, ob und wie aufgehobene Schutzanlagen soweit möglich und sinnvoll als schnell verfügbare Schutzinfrastrukturen am Aufenthaltsort verwendet könnten. (Siehe dazu die Aus führungen zu den Allgemeinen Anträgen und Bemerkungen im Zusammenhang Schutz am Aufenthaltsort, Überarbeitung Strategie und Weiterverwendung aufgehobener Anlagen.)
Allianz Schweiz und SOG fordern, dass bei Aufhebungen bzw. Umnutzungen die Bedürfnisse