Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten
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Gemeinde dieses Haus bewohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochen- endhäuser.
Nach Abs. 1 Bst. b hat die Post neben Häusern in ganzjährig bewohnten Siedlungen auch in ganzjährig bewohnte Häuser zuzustellen, für deren Bedienung die zusätzliche Wegzeit gemessen vom letzten Haus einer ganzjährig bewohnten Siedlung insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (je 1 Minute für den Hin- und Rückweg beziehungs- weise 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour). Die zusätzliche Wegzeit von 2 Minuten bezieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und ent- spricht ca. 1 Kilometer Wegstrecke. Wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zur Haus- zustellung besteht, jedoch eine Zustellung wirtschaftlich oder logistisch sinnvoll wäre, ist die Post angewiesen, eine verhältnismässige Abwägung vorzunehmen, ob dennoch eine Hauszustellung gewährt werden kann. Solche Fälle können beispielsweise bei grossen Wohnanlagen mit vielen Haushalten vorliegen oder bei Häusern, welche sich auf dem Durchgangsweg des Postboten befinden. Die Vorgaben zum Briefkasten- standort nach Art. 74 VPG müssen dabei stets erfüllt sein.
Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung sorgt die Post für eine Ersatzlösung (Abs. 3). Diese Vorgabe bleibt unverändert bestehen.
Art. 31 Abs. 2bis
Aufgehoben
Art. 60 Abs. 1 Bst. d
Bei der Streichung in Bst. d handelt es sich um eine formale Anpassung aufgrund der Änderungen in Art. 31 Abs. 2bisVPG und Art. 83a VPG.
Art. 83a
Aufgehoben
Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom XX
Die Post ist verpflichtet, bei der Einstellung der Hauszustellung mit Augenmass vorzu- gehen und bei denjenigen Häusern, für die keine Pflicht zur Hauszustellung besteht, diese gestaffelt über einen Zeitraum von 10 Jahren einzustellen. Die Post hat der Post- Com im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nach Art. 60 Abs. 1 VPG die Anzahl der im Vorjahr eingestellten Häuser auszuweisen. Die PostCom kann so prüfen, ob die Post die schrittweise Umsetzung Art. 31 Abs. 1 VPG einhält.
1.2 Zustellung von abonnierten Tageszeitungen Art. 31a Abs. 3
Art. 31a Abs. 3 VPG definiert die Mindestanforderung bezüglich Qualität, welche die Post zu erreichen und gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuweisen hat. Diese Qualitätsvorgabe, wonach die Post abonnierte Zeitungen in der Tageszustellung in Gebieten ohne Frühzustellungsangebot bis 12:30 Uhr zustellen muss, wird gelockert und mit den neuen Laufzeitvorgaben für Briefe und Pakete (vgl. Ausführungen zu Art. 32 VPG) übereinstimmend geregelt. So ist die Post neu verpflichtet, in mindestens 90 % der Fälle die Zustellung bis 12:30 Uhr zu gewährleisten.