Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten
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Als Sortieren elektronischer Sendungen gilt ein Prozess, der die Zustellung elektroni- scher Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal gemäss Vorgaben der Empfängerin oder des Empfängers sicherstellt (Bst. o). Die Post hat für jede Emp- fängerin und jeden Empfänger einer elektronischen Sendung festzustellen, ob sie oder er in eine Zustellung über den elektronischen Kanal eingewilligt hat.
Art. 29 Abs. 1 Bst. e
Die Post ist zur Erbringung der Grundversorgung mit Postdiensten gesetzlich ver- pflichtet. Sie hat neu als Bestandteil der Grundversorgung mit Postdiensten ein hybri- des Zustellsystem zu betreiben und mit diesem die Beförderung elektronsicher Sen- dungen im Inland anzubieten (Bst. e). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie auf eine andere Postkonzerngesellschaft übertragen, die Verpflichtung zur Grundversor- gung selbst ist hingegen nicht übertragbar. Die Post hat als Muttergesellschaft dafür zu sorgen, dass die Postkonzerngesellschaften ihnen übertragene Verpflichtungen ordnungsgemäss erfüllen. Auch Dritte können zur Erbringung der Grundversorgung im Namen der Post oder der Postkonzerngesellschaften beigezogen werden. Die Post trägt in jedem Fall die Verantwortung gegenüber dem Bund als Auftraggeber und der PostCom als Aufsichtsbehörde.
Die Bestimmungen zum hybriden Zustellsystem werden in einem neuen Abschnitt eingefügt: 1a. Abschnitt: Hybrides Zustellsystem.
Art. 35a Leistungen
Dieser Artikel regelt den Leistungsumfang des hybriden Zustellsystem als Bestandteil der Grundversorgung mit Postdiensten abschliessend. Die Post hat die Leistungen nach Art. 35a für alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz sicherzustellen. Sie kann weiteren Personen, namentlich Auslandschweizerinnen und -schweizern, den Zugang zum hybriden Zustellsystem ge- währen. Die Post unterliegt grundsätzlich einem Kontrahierungszwang. In begründeten Fällen, etwa wenn ihr schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen, kann sie nach Art. 13 Abs. 2 PG den Zugang zum hybriden Zustellsystem gewissen Perso- nen generell verwehren. Sie kann zudem nach Art. 35 VPG die Beförderung elektroni- scher Sendungen verweigern, insbesondere wenn sie unsittliche oder illegale Inhalte enthalten. Die Post legt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, welche In- halte von der Beförderung über das hybride Zustellsystem ausgeschlossen werden.
Das hybride Zustellsystem besteht aus verschiedenen technischen Komponenten und Dienstleistungen, die unter dem Begriff Leistungen subsumiert werden. Die Post muss folgende Leistungen sicherstellen:
− Die Post schafft mit dem Aufbau und dem Betrieb einer Plattform für das Annehmen, Sortieren, Zustellen und Zwischenspeichern elektronischer Sendungen die Grund- lage für das hybride Zustellsystem (Bst. a). Dies umfasst den Aufbau und den Betrieb der zugrundeliegenden technischen Infrastruktur (Hard- und Software). Darauf auf- bauend muss die Post die eigentlichen Dienstleistungen, also das Annehmen, Sor- tieren, Zustellen und Zwischenspeichern elektronischer Sendungen erbringen.
− Sie stellt den Zugang zum hybriden Zustellsystem sicher (Bst. b). Die Post muss den Nutzerinnen und Nutzern das Versenden sowie das Abrufen empfangener und ver- sendeter elektronischer Sendungen ermöglichen. Die Post hat zwei Zugangsmög- lichkeiten bereitzustellen: