Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten
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Aufgrund der rückläufigen Zeitungsmengen kann die Frühzustellung in immer weniger Gebieten rentabel betrieben werden und wird deshalb eingestellt. Dadurch fallen zu- nehmend mehr Gebiete unter die Vorgabe der Tageszustellung bis 12:30 Uhr. In Ge- bieten mit gemischten Touren (gemeinsame Zustellung von Briefen, Paketen und Zei- tungen) wirkt sich der Zustellschluss für Zeitungen automatisch auch auf die Briefe und Pakete aus, obwohl für diese Produkte kein gesetzlicher Zustellschluss existiert. Das Bedürfnis der Kunden, die Pakete möglichst spät bei der Post abzugeben und trotzdem die Zustellung am nächsten Tag gesichert zu haben, setzt die vermehrte Sortierung und den überregionalen Transport auf die Zustellstelle in der Nacht voraus. Die Herab- setzung der Zustellzeitvorgabe von 95 % auf 90 % für Zeitungen und somit die Verein- heitlichung der Vorgabe mit den Laufzeitvorgaben für Briefe und Pakete (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a und b VPG) erhöht den Spielraum der Post, den Entwicklungen in der Grundversorgung gerecht zu werden. Sie ermöglicht es der Post insbesondere längere Zustelltouren zu fahren und in den vorgelagerten Prozessen Zeit zu gewinnen.
1.3 Laufzeiten im inländischen Postverkehr Art. 32 Abs. 1 Bst a und b
Zur Sicherstellung einer landesweit guten Qualität der Grundversorgung werden Vorgaben zur Einhaltung der zwei vorgegebenen Beförderungsgeschwindigkeiten (Laufzeiten) der inländischen Briefe und Pakete nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG gemacht. Die Post hat diese beiden Laufzeitvorgaben jährlich schweizweit in jeweils mindestens 90 % der Fälle einzuhalten.
Die Vereinheitlichung dieser Qualitätsvorgaben auf 90 % verschafft der Post mehr Spielraum für gemischte Zustelltouren für Briefe und Pakete. Diese Verbundvorteile ermöglichen eine effizientere und damit kostengünstigere Zustellung. Entlang der gesamten Prozesskette (Annahme, Transport, Sortierung, Zustellung) verschafft die Massnahme zusätzliches operatives Optimierungspotenzial. Ausserdem kann die Post dadurch den Aufwand während Peak-Wochen und weiteren Ausnahmesituationen reduzieren und optimieren. Diese Anpassungen in Kombination mit der Vereinheitlichung der Qualitätsvorgabe für die Zustellung von abonnierten Tageszeitungen (Art. 31a Abs. 3 VPG) wirken sich positiv auf das Ergebnis der Post und somit auf die Finanzierung der Grundversorgung aus.
1.4 Elektronische Sendungen und hybrides Zustellsystem Handlungsbedarf und Ziele
Die Kommunikation zwischen Privatpersonen, Unternehmen und Behörden findet zu- nehmend elektronisch statt. Das Bedürfnis nach einer sicheren Übermittlung sensibler Daten wird durch ein vielfältiges Angebot privatwirtschaftlicher Unternehmen aus der Schweiz und dem Ausland grundsätzlich gut abgedeckt. In diesem Bereich gibt es keine Hinweise für das Vorliegen eines klassischen Marktversagens. Privatpersonen und KMU fehlt jedoch teilweise das Bewusstsein, dass elektronische Kommunikations- kanäle wie z.B. unverschlüsselte E-Mails weder sicher noch vertraulich sind. Im Ge- schäfts- und Behördenverkehr werden wichtige Dokumente, rechtlich verbindliche Mit- teilungen und sensible Informationen oftmals noch brieflich zugestellt, da insbesondere Privatpersonen nicht oder nur über unsichere elektronische Kanäle erreichbar sind. Diese Situation bremst die Digitalisierung von Behörden und Wirtschaft und führt dazu, dass bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unwissentlich Risiken ein- gegangen werden. Die Post soll deshalb künftig die sichere, vertrauenswürdige und rechtlich verbindliche elektronische Kommunikation im Inland sicherstellen. Sie hat