Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten

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dem hybriden Zustellsystem angenommen und abgerufen werden können (Bst. b). Die Bestimmungen nach Bst. a und b gewährleisten, dass die Informatik-Systeme von Be- hörden und Unternehmen direkt mit dem hybriden Zustellsystem kommunizieren kön- nen und ermöglichen das Einsparen von Kosten für die Entwicklung und das Betreiben eigener digitaler Kommunikationskanäle.

Die Post gewährt anderen Personen den Zugang zu den Einrichtungen und Dienstleis- tungen des hybriden Zustellsystems und den Schnittstellen nach Abs. 2 zu den glei- chen Bedingungen und Preisen wie Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder anderen Partnerinnen der Post. Mit dieser Bestimmung sollen Wettbewerbsverzerrungen zu- gunsten der Post verhindert werden. Die Post darf ihren Geschäftseinheiten keinen privilegierten Zugang zu den Schnittstellen gewähren. Im Streitfall können sich die Be- troffenen mittels Aufsichtsbeschwerde an die PostCom wenden (Abs. 3). Diese über- prüft, ob die Bestimmungen zum nichtdiskriminierenden Zugang von der Post korrekt angewendet wurden und erlässt eine Verfügung.

Art. 35h Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge

Dieser Artikel regelt die Bündelung der Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems mit Dienstleistungen, die von der Post ausserhalb der Grundversorgungsaufträge er- bracht werden. Die Bestimmungen dienen einerseits der Begrenzung der Risiken hin- sichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes sowie der Stärkung der Resilienz (vgl. Erläuterungen zu Art. 35f Abs. 2 Bst. a VPG), andererseits der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Post.

Die Post kann die Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems grundsätzlich mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge bündeln (Abs. 1). Sie kann das hybride Zustellsystem beispielsweise in ein aus digitalen Dienstleistungen bestehendes Ökosystem integrieren. Es müssen aber folgende Bedingungen kumula- tiv erfüllt sein: Erstens muss die Post auch ein ausschliesslich aus Dienstleistungen der Grundversorgung bestehendes Bündel anbieten (Bst. a). Mit dieser Bestimmung wird der Zugang zu einem reinen Grundversorgungsangebot garantiert. Die Nutzung der Grundversorgung (öffentliches Interesse des Bundes) soll durch die Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (kommerzielles Interesse der Post) nicht negativ beeinflusst werden. Zweitens müssen die zur Bündelung ver- wendeten Schnittstellen nach Art. 35g VPG auch anderen Personen auf nichtdiskrimi- nierende Weise zur Verfügung gestellt werden (Bst. b). Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Post beim Erbringen von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungs- aufträge keine Schnittstellen verwendet, die sie nicht auch anderen Personen anbietet (Sonderschnittstellen). Drittens darf sich die Bündelung mit Dienstleistungen aus- serhalb der Grundversorgungsaufträge nicht nachteilig auf die Datensicherheit und den Datenschutz der Grundversorgung auswirken (Bst. c). In der Grundversorgung sind die Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz strenger als bei Dienst- leistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge. Aufgrund des unterschiedlichen Schutzniveaus sind hypothetische Szenarien denkbar, in denen die Post zwar daten- schutzrechtlich formell-korrekt agiert, zugleich aber dem Sinn und Zweck von Art. 35f VPG zuwiderhandelt. Bei Vorliegen eines solchen Szenarios soll die PostCom der Post eine Bündelung untersagen können.