Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten
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als Bestandteil der Grundversorgung mit Postdiensten neu ein hybrides Zustellsystem zu betreiben und mit diesem die Beförderung elektronischer Sendungen anzubieten. Die Nutzung dieses digitalen Angebots ist freiwillig. Es soll die physischen Postdienste in der Grundversorgung ergänzen und nicht ersetzen.
Art. 1 Bst. i bis o
Als elektronische Sendungen gelten von einer Absenderin oder einem Absender über eine Benutzeroberfläche oder eine Schnittstelle an das hybride Zustellsystem der Post übermittelte digitale Inhalte oder Daten (Bst. i). Elektronische Sendungen müssen in der endgültigen Form den Empfängerinnen oder Empfängern gleichermassen über den elektronischen oder den hybriden Kanal als adressierte Sendung zugestellt werden können. Als elektronische Sendung gelten auch Sendungen des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. Art. 35a Bst. f), auch wenn diese nur über den elektronischen Ka- nal zugestellt werden können.
Als hybrides Zustellsystem gilt ein informationstechnisches System der Post, mit dem eine Absenderin oder ein Absender über einen elektronischen oder einen hybriden Ka- nal elektronische Sendungen zustellen kann (Bst. j).
Als elektronischer Kanal gilt die Zustellung elektronischer Sendungen innerhalb des hybriden Zustellsystems der Post in elektronsicher Form (Bst. k). Nach dem erfolgrei- chen Versand respektive der Annahme der elektronischen Sendung durch die Post im hybriden Zustellsystem werden die digitalen Inhalte oder Daten den Empfängerinnen oder Empfängern in Echtzeit elektronisch zugestellt und können über die Benutzer- oberfläche oder eine Schnittstelle abgerufen werden.
Als hybrider Kanal gilt die Zustellung einer elektronischen Sendung als Brief oder Paket nach Art. 2 Bst. c oder d PG (Bst. l). Die Post produziert aus der elektronischen Sen- dung physische Briefe oder Pakete und stellt diese den Empfängerinnen oder Empfän- gern zu. Der hybride Kanal stellt innerhalb der Grundversorgung eine lückenlose Ver- bindung zwischen elektronischen und physischen Postdiensten sicher.
Als elektronische Einzelsendung gilt eine elektronische Sendung, welche die Absen- derin oder der Absender über die Benutzeroberfläche oder eine Schnittstelle der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt (Bst. m). Die Zustel- lung elektronischer Einzelsendungen bietet die Post zu einheitlichen Listenpreisen an. Elektronische Einzelsendungen können über den hybriden Kanal auch als Massensen- dung (Brief oder Paket) zugestellt werden, wenn ein entsprechendes die (physischen) Postdienste betreffendes Vertragsverhältnis gemäss Art. 29 Abs. 6 VPG besteht.
Als elektronische Massensendung gilt eine elektronische Sendung, welche die Absen- derin oder der Absender über eine Schnittstelle der Post zu individuellen Vertragsbe- dingungen zur Beförderung übergibt (Bst. n). Solche Vereinbarungen dürfte die Post in der Regel mit Absenderinnen und Absendern von grösseren Mengen von elektroni- schen Sendungen abschliessen. Dabei dürfte es sich mehrheitlich um Geschäftskun- den handeln. Es können aber auch Privatkunden elektronische Massensendungen auf- geben, sofern sie dazu eine Schnittstelle nutzen und die Bedingungen der Post (z.B. hinsichtlich des Umsatzes oder der Menge) erfüllen. Elektronische Massensendungen können über den hybriden Kanal auch als Einzelsendung (Brief oder Paket) zugestellt werden, wenn die Vereinbarung zur Beförderung zu individuellen Bedingungen (physi- sche) Postsendungen nicht einschliesst.