Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten

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- Erstens eine Benutzeroberfläche, die es insbesondere Privatpersonen ermög- licht, elektronische Einzelsendungen aufzugeben und zu empfangen.

- Zweitens mindestens eine technische Schnittstelle, welche die Anbindung von Fachapplikationen an das hybride Zustellsystem ermöglicht. Diese Zugangs- möglichkeit dürfte fast ausschliesslich von Unternehmen und Behörden genutzt werden, um elektronische Sendungen in oder aus Fachapplikationen (z.B. ERP- oder CRM-Software) heraus aufzugeben, zu empfangen und abzurufen. Die Post nimmt über diese Schnittstellen sowohl elektronische Einzel- als auch Mas- sensendungen entgegen.

− Die Zustellung der elektronischen Sendung erfolgt über den elektronischen oder

den hybriden Kanal (Bst. c). Im Falle einer Zustellung über den elektronischen Ka- nal wird die elektronische Sendung mittels Plattform der Post an die Empfängerin oder den Empfänger übermittelt. Empfangene elektronische Sendungen können über die Benutzeroberfläche oder eine Schnittstelle abgerufen werden. Bei einer Zustellung über den hybriden Kanal produziert die Post aus elektronischen Sendun- gen an die entsprechenden Empfängerinnen oder Empfänger adressierte Briefe oder Pakete und befördert diese als (physische) Postsendungen gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a oder b VPG. Grundsätzlich muss jede elektronische Sendung theore- tisch auch über den hybriden Kanal zugestellt werden können. Andernfalls handelt es sich nicht um eine elektronischen Sendung nach Art. 1 Bst. i VPG und die Sen- dung darf von der Post nicht im Rahmen der Grundversorgung angenommen wer- den. Diese Bestimmung gewährleistet einen engen Bezug zwischen dem hybriden Zustellsystem und den physischen zu erbringenden Postdiensten der Grundversor- gung.

− Die Post hat alle erforderlichen Arbeitsschritte auszuführen, um aus einer elektro-

nischen Sendung einen Brief oder ein Paket nach Art. 2 Bst. c oder d PG zu produ- zieren (Bst. d). Dazu gehört das Ausdrucken des Inhalts der elektronischen Sen- dung, das Kuvertieren oder Verpacken, Frankieren und das Aufgeben zur Beförde- rung als Brief oder Paket.

− Die Post verständigt eine Empfängerin oder einen Empfänger unmittelbar nach der

Zustellung einer an sie oder ihn adressierten elektronischen Sendung (Bst. e). Die Benachrichtigung kann z.B. mittels SMS, E-Mail oder Push-Nachricht auf dem Mo- biltelefon erfolgen. Diese Bestimmung bezweckt, dass die Nutzerinnen und Nutzer nicht täglich ihre Benutzeroberfläche aufrufen müssen, um zu überprüfen, ob sie eine elektronische Sendung empfangen haben.

− Die Post stellt die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sicher (Bst. f). Elekt-

ronische Sendungen müssen an eine anerkannte Zustellplattform nach der Verord- nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)4, namentlich In- caMail (Schweizerische Post) oder PrivaSphere, übermittelt werden können. Im Zu- sammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr gelten Sendungen auch dann als elektronische Sendungen, wenn sie nicht über den hybriden Kanal zugestellt werden können (vgl. Art. 1 Bst. i VPG).

− Die Verifikation der Identität der absendenden und empfangenden Personen ist

zentral für das Vertrauen in das hybride Zustellsystem. Nutzerinnen und Nutzer

4 SR 272.1