Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten

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Art. 35i Gebühren und Aufsichtsabgabe

Geregelt werden in diesem Artikel die Gebühren und die Aufsichtsabgabe, die die Post- Com im Zusammenhang mit der Aufsicht über das hybride Zustellsystem erheben kann. Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem nichtdiskri- minierenden Zugang erhebt die PostCom eine kostendeckende Gebühr (Abs. 1). Nach Art. 78 Abs. 1 VPG erhebt die PostCom zur Deckung der allgemeinen Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, für ihre Aufsichtstätigkeit jährlich eine Aufsichtsabgabe. Diese bemisst sich nach dem jährlichen Umsatzerlös und dem Volumen der Postdienstleistungen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG) und wird von allen or- dentlichen Verfahren gemeldeten Anbieterinnen anteilsmässig, gemessen am Gesam- tumsatz im Postmarkt, erhoben. Diese Bestimmung kann für die Abgeltung des Auf- wands im Zusammenhang mit dem hybriden Zustellsystem nicht angewendet werden. Der Aufwand für die Aufsicht über das hybride Zustellsystem wird einzig durch die Post verursacht und ist entsprechend nur durch die Post abzugelten (Abs. 2).

Art. 47 Abs. 2 und 8

Mit der Änderung von Abs. 2 wird geregelt, dass die Post die Preise für elektronische Sendungen analog zu jenen für Postsendungen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG dis- tanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festlegen muss. Art. 47 Abs. 1 VPG kommt auch in der Grundversorgung mit einem elektronischen Zustellsys- tem zur Anwendung. Die Post hat die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung festzulegen. Diese Bestim- mungen gelten auch für den nichtdiskriminierenden Zugang (vgl. Erläuterungen zu Art. 35g VPG). Namentlich ist die Post nicht verpflichtet, die Dienstleistungen zu nicht kostendeckenden Preisen anzubieten. Die Post kann für die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen Kanal andere Preise festlegen als für die Zustel- lung über den hybriden Kanal. Die Zustellung einer elektronischen Sendung über den hybriden Kanal umfasst Dienstleistungen wie das Ausdrucken des Inhalts und das Ku- vertieren oder Verpacken. Sie muss von der Post nicht zum gleichen Preis angeboten werden wie die Zustellung in physischer Form zur Beförderung aufgegebener Postsen- dungen.

Die Post muss als «Blindensendung» gekennzeichnete elektronische Sendungen un- entgeltlich befördern (Abs. 8). Die Bestimmung bezweckt, dass Blindensendungen nicht wegen einer allfälligen Kostenersparnis als Postsendungen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG (physische Briefe oder Pakete) statt als elektronische Sendungen aufge- geben werden. Sehbehinderte oder blinde Personen verfügen oft über spezifische Soft- ware oder Hardware, die ihnen digitale Inhalte akustisch oder taktil zugänglich macht (z.B. Vorlese-Funktion, Screenreader). Voraussetzung für den unentgeltlichen Versand ist, dass die elektronischen Sendungen von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind (Bst. a) und der Inhalt nicht zur kommerziellen Kommunikation dient (Bst. b).

Art. 60 Abs. 1 Bst. e

Die PostCom ist im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten zuständig für die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages durch die Post. Sie übt ihre Funktion als Auf- sichtsbehörde demnach auch in Bezug auf das hybride Zustellsystem aus. Die Post muss ihr gegenüber nachweisen, dass sie den Grundversorgungsauftrag gemäss Ge- setz und Verordnung erbringt. Mit der Änderung von Art. 60 Abs. 1 VPG werden dazu die Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom ausgeweitet. Die Post