Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten
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müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren (Bst. g), bevor ihnen Zugang zum hybriden Zustellsystem gewährt wird. Die Post muss die Identi- fikation (z.B. durch Vorweisen eines amtlichen Dokuments oder eines elektroni- schen Identitätsnachweises wie inskünftig die staatliche E-ID) und die Authentifika- tion (z.B. Anmeldung über ein Benutzerkonto) sicherstellen.
Art. 35b Zustellung über den elektronischen Kanal
Art. 35b regelt die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen Ka- nal. Für die Zustellung über den elektronischen Kanal ist die ausdrückliche Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich (Abs. 1). Die Einwilligung muss frei- willig und ausdrücklich nach aktiver und klarer Information durch die Post erfolgen (Optin-Einwilligung). Es ist insbesondere unzulässig, dass die Post von einer Einwilligung ausgeht, wenn dieser nicht widersprochen wurde (Opt-out-Einwilligung). Die Einwilli- gung bezieht sich auf die Zustellung über den elektronischen Kanal im Allgemeinen und nicht auf einzelne Absenderinnen oder Absender. Die Empfängerin oder der Emp- fänger kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Be- stimmung stellt sicher, dass die Annahme elektronischer Sendungen tatsächlich frei- willig erfolgt. Der elektronische Kanal soll die (physischen) Postdienste in der Grund- versorgung ergänzen und nicht ersetzen.
Die Post ermöglicht den Empfängerinnen oder Empfängern das Abrufen elektronischer Sendungen unmittelbar nach der Annahme (Abs. 2). Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Zustellung nahezu in Echtzeit erfolgt. Der Inhalt muss wenige Sekunden nach der Annahme einer elektronischen Sendung durch die Post den Empfängerinnen und Empfängern über die Benutzeroberfläche oder eine Schnittstelle zugänglich gemacht werden. Damit die Echtheit und der Annahmezeitpunkt belegt werden kann, versieht die Post die elektronische Sendung nach der Annahme mit einem geregelten Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)5 (Abs. 3). Das geregelte Siegel weist die Echtheit, die Integrität (keine unbemerkte oder nicht-autorisierte Bearbeitung) und die Herkunft (hyb- rides Zustellsystem der Post) nach. Der elektronische Zeitstempel belegt den Zeitpunkt der Annahme der elektronischen Sendung durch die Post. Massgebend ist bewusst nicht der Zeitpunkt der Aufgabe durch die Absenderin oder den Absender, sondern der Zeitpunkt der Annahme durch die Post. Dies weil in manchen Fällen die automatisierte Plausibilisierung und gegebenenfalls Korrektur der Benutzereingaben durch die Post eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte.
Die Post stellt unmittelbar nach der Zustellung einer elektronischen Sendung eine Ein- gangsbestätigung aus (Abs. 4). Mit der Eingangsbestätigung kann die Absenderin oder der Absender den Inhalt einer elektronischen Sendung sowie den Zeitpunkt von deren Annahme respektive Zustellung durch die Post nachweisen. Die Eingangsbestätigung wird unabhängig davon ausgestellt, ob die elektronische Sendung über den elektroni- schen oder hybriden Kanal zugestellt wird. Im Falle einer Zustellung über den hybriden Kanal stellt die Post die Eingangsbestätigung bei der Annahme der elektronischen Sen- dung aus. Damit bestätigt sie der Absenderin oder dem Absender lediglich, dass sie die elektronische Sendung als Brief oder als Paket zustellen wird. Für diese (physi- schen) Postsendungen kommen sodann die Regeln für Empfangsbestätigungen nach Art. 29 VPG zur Anwendung. Die Post stellt der Absenderin oder dem Absender auf Wunsch bei einer Zustellung über den elektronischen Kanal weitere Bestätigungen aus: Eine Abrufbestätigung, die ausgestellt wird, sobald die Empfängerin oder der