Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten

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muss in ihrer jährlichen Berichterstattung über die Datensicherheit und den Daten- schutz betreffende Vorfälle informieren (Bst. e). Dabei sollen hauptsächlich Vorfälle, die das hybride Zustellsystem betreffen, im Fokus stehen.

1.5 Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr Art. 43 Abs. 1

Von der Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdiensten profitieren sollen nur natürliche und juristische Personen mit einem hinreichenden Bezug zur Schweiz. Bei den juristischen Personen beschränkt sich der persönliche Geltungsbereich auf diejenigen juristischen Personen, welche in der Schweiz einen Sitz haben, von welchem auch effektiv eine betriebliche Aktivität ausgeht und damit ein operativer Bezug zur Schweiz geschaffen wird. Sitzgesellschaften mit statutarischem Sitz in der Schweiz, aber ohne Geschäftstätigkeit mit nachweisbaren Bezug zur Schweiz fallen nicht unter den Grundversorgungsauftrag.

Art. 43 Abs. 1 Bst. a

Beim unbaren Zahlungsverehr liegt für die Mehrheit der Bevölkerung und der Unternehmen kein klassisches Marktversagen vor. Ein Konto kann heute standardmässig bei vielen Banken eröffnet werden. Es gibt jedoch Personen oder Personengruppen, denen aus verschiedenartigen Gründen (Arbeitslosigkeit, kein geregeltes Einkommen, ausländerrechtlicher Status, fehlendes Domizil, etc.) ein Konto verweigert wird. Es braucht deshalb weiterhin einen gesetzlichen Kontrahierungszwang für die Eröffnung eines Zahlungsverkehrskontos.

Heute umfasst die Kontoführungspflicht das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos (Art. 43 Abs. 1 Bst. a VPG). PostFinance bietet als Grundversorgungsdienstleistung ein Privatkonto sowie ein Geschäftskonto an. Sie beschränkt diese Dienstleistung auf die Kontoführung im engeren Sinn, d.h. die eigentliche Eröffnung und blosse Verwaltung des darauf liegenden Guthabens. Zahlungen werden zu Gunsten und zu Lasten des Zahlungsverkehrskontos gebucht. Nicht im Grundversorgungskonto enthalten ist insbesondere der Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr (E-Banking, Mobile-Banking). Diese Beschränkung ist insofern nicht mehr zeitgemäss, als der Zahlungsverkehr stark digital durchdringt ist. So gibt es bei PostFinance immer weniger Kunden, die kein e-Finance nutzen. Der Anteil lag 2018 noch bei 38 % und hat sich seither halbiert. Die Teilnahme am Wirtschaftsleben erfordert immer häufiger den Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr. Zwar bietet PostFinance zum Konto heute standardmässig auch ein Kartenprodukt sowie E-Banking an. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen PostFinance diese verweigert und den Anspruch auf die blosse Kontoführung (Verwaltung des darauf liegenden Guthabens) beschränkt. Dies sind Fälle, in denen kein Tatbestand nach Art. 45 VPG erfüllt ist, PostFinance jedoch aus anderen Gründen die erwähnten Zusatzdienstleistungen vom Grundversorgungsangebot ausnimmt.

Zur Stärkung der finanziellen Inklusion in einem zunehmend digitalen Umfeld wird der Anspruch deshalb um ein für Online-Zahlungen akzeptiertes Zahlungsmittel (z.B. Debitkarte oder Bezahl-App wie z.B. Twint, nicht aber Kreditkarte) sowie den digitalen Zugang zur Abwicklung von Kontotransaktionen (Internet-Zahlungsverkehr) erweitert Jede Person, welche die formellen Voraussetzungen wie Mindestalter, Zeichnungsrechte etc. erfüllt, soll den digitalen Zahlungsverkehr sowie eine Bezahlkarte, mit welcher Internetkäufe getätigt werden, nutzen können. Die Ausnahmen gemäss Art. 45 VPG bleiben vorbehalten. Liegen Gründe vor, die keine 15/19