Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten
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Für die Zustellung elektronischer Sendungen über den hybriden Kanal gelten folgende Fristen (Abs. 4): Wenn die Absenderin oder der Absender eine elektronische Sendung an einem Werktag zur Beförderung aufgibt, produziert die Post die Briefe oder Pakete gleichentags und gibt sie in der gewählten Portoklasse auf (Bst. a). Andernfalls wird der Brief oder das Paket am ersten dem Aufgabetag der elektronischen Sendung fol- genden Werktag produziert und aufgegeben (Bst. b). Als Werk- und Aufgabetage gel- ten nach Art. 29 Abs. 7 VPG Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage. Die Post legt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Uhrzeit fest, bis zu der die Aufgabe der elektronischen Sendung durch die Absenderin oder den Absender spä- testens erfolgen muss, damit sie den Brief oder das Paket gemäss Bst. a gleichentags produzieren und aufgeben kann (Aufgabeschluss). Der von der Post festgelegte Auf- gabeschluss muss die sinnvolle Nutzung des hybriden Kanals zum Versand von Brie- fen oder Paketen (Einzelsendungen) ermöglichen. Namentlich darf die Post durch ei- nen zu frühen Aufgabeschluss nicht faktisch verhindern, dass die Briefe oder Pakete gemäss den in Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG geregelten Laufzeiten befördert werden.
Art. 35d Benutzeroberfläche
Die Benutzeroberfläche des hybriden Zustellsystems muss über gängige Technologien erreicht und benutzt werden können. Damit wird sichergestellt, dass die Bevölkerung mittels weit verbreiteter Endgeräte (z.B. Mobiltelefone, Computer), Betriebssysteme, Browser und Datenübertragungsraten auf das hybride Zustellsystem zugreifen kann. Die Post muss jedoch keine Nutzbarkeit der Benutzeroberfläche mit seltenen oder ver- alteten Technologien sicherstellen.
Art. 35e Identifikation und Authentifikation
Die Nutzerinnen und Nutzer des hybriden Zustellsystems, namentlich Absenderinnen und Absender sowie Empfängerinnen und Empfänger, müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren (Abs. 1). Für die Identifikation der Personen können folgende Verfahren verwendet werden: Erstens kann die Post auf dem Post- weg die Adresse einer natürlichen Person validieren (Bst. a). Zweitens kann die Post natürliche Personen durch das Vorzeigen eines Dokuments (z.B. Reisepass oder Aus- länderausweis) nach Art. 20a Abs. 1 und juristische Personen durch das Überprüfen der Angaben nach Art. 20b Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)6 identifizieren (Bst. b). Drittens kann ein elektronischer Identitätsnachweis (z.B. künftige E-ID) zum Einsatz kommen (Bst. c). Die Post kann die Prüfung der Identität der Person an Dritte delegieren. Die PostCom bestimmt, wel- che elektronischen Identitätsnachweise zur Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer eingesetzt werden können (Abs. 3).
Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzeroberfläche müssen bei der Post ein Benut- zerkonto eröffnen (Abs. 4). Diese Bestimmung bezweckt, dass die Personendaten ge- meinsam mit dem Benutzerkonto gelöscht werden können (vgl. Art. 35f Abs. 2 Bst. d und e VPG).
Das Authentifizierungsverfahren für den Zugang zur Benutzeroberfläche muss dem ak- tuellen Stand der Technik entsprechen (Abs. 5). Die Post muss den Zugang zum hyb- riden Zustellsystem für Personen sperren, wenn sie die Identität einer Person verwen- det haben, die nicht existiert oder die der Nutzung des hybriden Zustellsystems nicht