Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten
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Empfänger die elektronische Sendung erstmals abgerufen hat (Bst. a) und eine Nicht- abholbestätigung, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger eine elektronische Sen- dung bis zum Ende des siebten Tags nach der Übermittlung nicht abgerufen hat (Bst. b).
Die Post löscht elektronische Sendungen und Bestätigungen 90 Tage nach der Zustel- lung (Abs. 5). Vorbehalten bleiben allfällige Herausgabe- oder Aufbewahrungspflichten namentlich gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Bis zur Löschung können die Absen- derin oder der Absender sowie die Empfängerin oder der Empfänger die elektronischen Sendungen jederzeit über die Benutzerfläche oder eine Schnittstelle abrufen.
Kann die Post eine von ihr angenommene elektronische Sendung aus technischen oder anderen Gründen nicht oder nur mit einer Verzögerung über den elektronischen Kanal zustellen, setzt sie die Absenderin oder den Absender unverzüglich davon in Kenntnis (Abs. 6). Diese Bestimmung geht vom Normalbetrieb des hybriden Zustell- systems aus und bezieht sich auf einzelne elektronische Sendungen respektive Ab- senderinnen und Absenderinnen oder Gruppen, die betroffen sind. Wenn das hybride Zustellsystem gesamthaft oder wichtige Bestandteile davon (z.B. infolge einer techni- schen Störung) nicht funktionsfähig sind oder waren, muss die Post die Nutzerinnen und Nutzer in allgemeiner Form darüber informieren.
Die Post hat zu gewährleisten, dass Empfängerinnen und Empfänger auf einfache Art und Weise auf die Zustellung unerwünschter elektronischer Sendungen reagieren kön- nen (Abs. 7). Zu diesem Zweck muss sie folgende Funktionen zur Verfügung stellen: Erstens das Blockieren von Absenderinnen oder Absendern einer elektronischen Sen- dung, sodass die Empfängerin oder der Empfänger keine weiteren elektronischen Sen- dungen über den elektronischen Kanal von der blockierten Absenderin oder dem blo- ckierten Absender mehr erhält (Bst. a). Zweitens das Benachrichtigen der Absenderin oder des Absenders (z.B. per Knopfdruck in der Benutzeroberfläche), dass die Emp- fängerin oder der Empfänger keine weiteren elektronischen Sendungen mit vergleich- barem Inhalt erhalten möchte. Die Post hat einzig die technischen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Sie hat weder den Inhalt der elektronischen Sendung zu über- prüfen noch ist sie dafür verantwortlich, wie die Absenderin oder der Absender auf die Benachrichtigung reagiert (Bst. b).
Das Blockieren einer Absenderin oder eines Absenders nach Abs. 7 ist im Zusammen- hang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich (Abs. 8). Die Zustellung elektronischer Sendungen nach Art. 35a Bst. f VPG wird dadurch nicht verhindert.
Art. 35c Zustellung über den hybriden Kanal
Die Post stellt Empfängerinnen oder Empfängern, die keine Einwilligung zur elektroni- schen Zustellung erteilt, diese widerrufen oder die entsprechende Absenderin oder den entsprechenden Absender blockiert haben (vgl. Art. 35b Abs. 7 Bst. a VPG), elektroni- sche Sendungen über den hybriden Kanal zu (Abs. 1). Sie unternimmt dazu die in Art. 35a Bst. d VPG beschriebenen Arbeitsschritte (Abs. 2). Dazu gehört das Ausdru- cken, Kuvertieren oder Verpacken, Frankieren und Aufgeben des Inhaltes einer elekt- ronischen Sendung als Brief oder Paket nach Art. 2 Bst. c oder d PG. Grundsätzlich müssen alle elektronischen Sendungen auch über den hybriden Kanal zugestellt wer- den können. Dies gilt nicht für elektronische Sendungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Art. 35a Bst. f VPG (Abs. 3).