Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten

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vollständige Verweigerung der Kontoführungspflicht rechtfertigen, kann PostFinance gestützt auf Art. 45 VPG jemanden auch lediglich für die Benützung der beiden vorliegenden Teilleistungen, wie z.B. vom Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr, ausschliessen.

Der formneutralen Konzeption des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr entsprechend soll PostFinance nicht vorgegeben werden, mit welchem Produkt bzw. mittels welcher Technologie sie die beiden Dienstleistungen erfüllt. So bestehen beim digitalen Zahlungsverkehr bereits heute mit der Desktop- und der Appversion zwei verschiedene Technologien für die E-Finance Nutzung von PostFinance. Die Vielfalt an Technologien und somit auch an Kundenpräferenzen wird in Zukunft weiter zunehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich auch die Bedürfnisse entlang der technischen Möglichkeiten weiter verändern werden.

Der Anspruch bezieht sich sodann einzig auf den Zugang zum erweiterten Inhalt der Kontoführungspflicht und die daran gestellten Anforderungen. Letztere bestehen beim Zahlungsmittel darin, dass es sich um ein gängiges, auf dem Markt breit akzeptiertes onlinefähiges Zahlungsmittelhandelt. Onlinefähig bedeutet, dass Zahlungen über das Internet ausgelöst werden können. Das onlinefähige Zahlungsmittel soll zur Begleichung von im Internet getätigten Einkäufen nutzbar sein. Nicht darunter fallen Transaktionen, die mittels spezifischer Online Banking-Anwendung, Bezahl-App oder Retail-App erledigt werden. Es ist PostFinance überlassen, mit welchem Angebot sie die neuen Anforderungen erfüllt bzw. welches Produkt sie der Grundversorgung zuweist (Art. 55 VPG). Es kann ein von PostFinance selbst oder in Kooperation mit Dritten angebebotenes Produkt sein. Sodann besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Marke (z.B. Mastercard). Vom Anspruch ausgenommen sind Kreditkarten. Aufgrund des PostFinance auferlegten Kreditvergabeverbots (Art. 3 Abs. 3 Postorganisationsgesetz8) ist es ihr verwehrt, eine Kreditkarte anzubieten. Beim Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr sind die Anforderungen darauf beschränkt, dass die Abwicklung des Zahlungsverkehrs per Internet, unabhängig von Ort oder Öffnungszeiten ermöglicht wird. PostFinance kann diesen Zugang z.B. via Internetseiten oder -portale (E-Banking) bzw. spezifische Apps (Mobile/M-Banking) anbieten..

Aus den beiden Erweiterungen kann indessen kein Anspruch auf eine bestimmte Transaktion bzw. keine Garantie abgeleitet werden, dass die Zahlung erfolgreich abgewickelt wird. PostFinance ist hier auf das Zusammenwirken unterschiedlicher – teils ausländischer – Akteure angewiesen. Auch kann PostFinance nicht beeinflussen, ob die Kundin oder der Kunde beispielsweise einen guten Zugang zum Online-Zahlungsverkehr hat. Dies hängt von dessen Hardware sowie dessen Internetzugang ab. Des Weiteren kann PostFinance keinen Einfluss nehmen, ob die von ihr zur Verfügung gestellte Online-Zahlfunktion tatsächlich in einer grossen Anzahl Schweizer Online-Shops implementiert wird oder nicht. PostFinance kann zwar Lösungen anbieten, kann aber niemanden zwingen, diese anzubieten.

Art. 44 Abs. 1ter

Der Verordnungsgeber hatte bei Erlass der VPG im Jahr 2012 bei der Anweisung zur Gutschrift (Art. 43 Abs. 1 Bst. b) den heutigen Zahlungsauftrag auf Papier vor Augen. Dieser hat keinen Bezug zu den Zugangspunkten im Poststellen- und Agenturnetz und erfolgt damit ortsunabhängig. Der Verordnungsgeber dürfte davon ausgegangen sein,

8 SR 783.1