Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 19 Seiten

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vorgängig zugestimmt hat (Abs. 6). Diese Bestimmungen bezwecken, dass die Nutze- rinnen und Nutzer davon ausgehen können, dass eine elektronische Sendung tatsäch- lich von der angegebenen Absenderin oder dem angegebenen Absender stammt.

Art. 35f Datenschutz und Datensicherheit

Die Post muss sich bei der Bearbeitung von Daten an die allgemeinen Prinzipien der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung halten. Behörden, Unternehmen und Pri- vatpersonen sollen über das hybride Zustellsystem bedenkenlos besonders schützens- werte Personendaten und andere sensitive Inhalte übermitteln können. Deshalb müs- sen der Datenschutz und die Datensicherheit auf einem hohen Niveau gewährleistet sein. Entsprechend sind die Daten nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten. (Abs. 1). Diese Bestimmung legt fest, dass sich die techni- sche Infrastruktur (z.B. Server, Rechenzentren) physisch in der Schweiz befinden muss und dass nur schweizerisches Recht auf die Plattform respektive die Daten anwendbar ist. Beigezogene Dritte, die Zugang zu den Daten erhalten, müssen nicht schweizeri- schem Recht unterstehen und können ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben. Die Post hat Informations- und Personendaten, wie beispielswiese die Inhalte elektroni- scher Sendungen, vor einem Zugriff durch beigezogene Dritte mittels Verfahren nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Verschlüsselung und Key-Management) sowie organisatorische Massnahmen zu schützen (vgl. Art. 35f Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 VPG). Mitarbeitende der Post sowie beigezogene Dritte unterstehen dem Post- und Fernmeldegeheimnis. Sie können die Inhalte elektronischer Sendungen nur in Ausnah- mefällen, insbesondere wenn die Verschlüsselung zwecks Produktion der physischen Postsendung für die Zustellung über den hybriden Kanal temporär aufgehoben werden muss, einsehen. In der Regel können nur die Absenderinnen und Absender sowie die Empfängerinnen und Empfänger den Inhalt einer elektronischen Sendung einsehen. Die Post darf Personendaten und Daten juristischer Personen nur bearbeiten, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems nötig ist (Abs. 2). Sie darf die genannten Daten nicht bekanntgeben.

Die Post muss den Datenschutz und die Datensicherheit mit folgenden Massnahmen sicherstellen (Abs. 3): Erstens hat sie die Datenbestände des hybriden Zustellsystems getrennt von anderen Datenbeständen zu speichern und zu bearbeiten (Bst. a). Ziel der Regelung ist es, dass die Inhalts- und Randdaten mindestens logisch von anderen Daten getrennt gehalten werden. Dadurch kann der Zugriff durch Personen oder Appli- kationen ohne Bezug zur Grundversorgung auf die Daten verhindert werden. Dies re- duziert die Risiken hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit. Die Da- tenisolation soll zudem die technischen Abhängigkeiten zwischen der Grundversor- gung und den ausserhalb der Grundversorgung erbrachten Dienstleistungen der Post begrenzen und somit die Resilienz des hybriden Zustellsystems stärken. Zudem er- schwert die Datentrennung eine diskriminierende Nutzung von Informationen aus der Grundversorgung für Wettbewerbsdienste. Zweitens hat die Post für die Speicherung und Übertragung der Daten Verschlüsselungsverfahren nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden (Bst. b). Drittens muss das hybride Zustellsystem imstande sein, mit den Bundesbehörden nach den technischen Standards der Bundesverwaltung bezüglich sicherer Übermittlung zu kommunizieren (Bst. c). Diese Bestimmung ist eine Voraussetzung dafür, dass die Verwaltungseinheiten des Bundes elektronische Sen- dungen versenden und empfangen können respektive dürfen. Viertens muss die Post nach der Auflösung eines Benutzerkontos sämtliche Daten, die nicht zur Erbringung von physischen Postdiensten benötigt werden, unter Einhaltung der gesetzlichen Fris- ten vernichten (Bst. d). Fünftens muss sie ein Benutzerkonto löschen, wenn die Nutze- rin oder der Nutzer sich mehr als zwei Jahre lang nicht mehr bei diesem angemeldet