Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 2: Die Vereinbarungen werden für die Dauer von höchstens vier Jahren abge- schlossen. Dadurch können sie bei Bedarf innert nützlicher Frist an neue wissen- schaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen des Angebots in den Kantonen ange- passt werden. Es wird eine Vertragslaufzeit von vier Jahren gelten, die für alle Verein- barungen zum selben Zeitpunkt endet. Werden innerhalb dieses Zeitraums neue Ver- einbarungen abgeschlossen, verkürzt sich die Vertragslaufzeit entsprechend.

Abs. 3: Die Kantone müssen von sich aus einen Antrag für den Abschluss oder die Verlängerung einer Vereinbarung einreichen. Dabei müssen sie die aufgeführten An- gaben liefern, damit das BSV die Konformität des IFI-Angebots mit den Anforderun- gen des IVG und der vorliegenden Verordnung überprüfen und die Höhe der Pau- schale festlegen kann.

Abs. 4 : Die Kantone reichen dem BSV die zu diesem Zweck notwendigen Unterlagen ein.

Abs. 5: Um Vertragslücken zu verhindern und dem BSV genügend Zeit einzuräumen, um die kantonale Planung zu analysieren und allenfalls Ergänzungen zu verlangen, muss der Antrag auf Erneuerung einer Vereinbarung mindestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung eingereicht werden.

Art. 18 Aufsicht

Abs. 1: Es wird Aufgabe des BSV sein, die Einhaltung der im IVG und in dieser Ver- ordnung vorgesehenen Grundsätze zu überwachen. Die Kantone üben die Aufsicht über die Leistungserbringer der IFI aus.

Abs. 2: Infolge der Aufsichtspflicht des Bundes sind die Kantone verpflichtet, den zu- ständigen Bundesstellen jederzeit Auskunft zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Art. 19 Kriterien zur Evaluation der IFI

Anhand der in der vorliegenden Verordnung definierten Evaluationskriterien sollen die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen der IFI in verschiedenen Bereichen ge- messen werden.

Die Auswirkungen der IFI auf die Kompetenzen des Kindes (Bst. a) werden mithilfe von Tests zu Beginn und am Ende der Intervention gemessen. Anhand der Tests können die intellektuellen Fähigkeiten oder die Entwicklung des Kindes und seine An- passungsfähigkeiten unter Berücksichtigung des Schweregrads der ASS beurteilt werden (siehe Art. 20).

Die Auswirkungen der IFI auf die Schullaufbahn des Kindes (Bst. b) wird anhand von dessen Entwicklung an der Regel- oder Sonderschule ‒ mit oder ohne sonderpäda- gogische Massnahmen ‒ evaluiert. Bei der Analyse gilt es zu berücksichtigen, ob im jeweiligen Kanton eine Strategie zur Integration in die Regelschule verfolgt wird oder