Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten
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und familiärem Kontext können die Modalitäten und die Intensität des Einbezugs je- doch unterschiedlich sein.
Art. 6 Dauer, Ort und Intensität der IFI
Abs. 1: Die Intervention dauert grundsätzlich zwei Jahre; dies ist die Zeitspanne, die in der Regel notwendig ist, um die Ziele der IFI zu erreichen, und die durch die IV-Pauschale abgedeckt ist.7 Zwei Jahre entsprechen mindestens 90 Wochen, das heisst 45 Wochen pro Jahr.
Abs. 2: Die Intervention soll jedoch nicht unnötig weitergeführt werden. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise wenn das Kind die vorgegebenen Ziele früher erreicht, kann die IFI verkürzt werden.
Abs. 3: Der Pilotversuch hat gezeigt, dass zwei Interventionsformen beizubehalten sind. Die erste Form der IFI wird grundsätzlich in der Organisation und/oder an den Orten, an denen das Kind den Alltag verbringt, durch das Personal der Organisation erbracht, d. h. bei ihm zuhause, in der Kita, in der Spielgruppe usw. Dies ist die Inter- ventionsform, die üblicherweise durchgeführt wird. Sie entspricht dem Grundsatz,
dass die von der IV übernommenen medizinischen Massnahmen grundsätzlich für die Versicherten selbst und nicht für Dritte erbracht werden müssen.
Abs. 4: Die zweite Form der IPI findet nach einer kurzen Phase, in der die ganze Fa- milie innerhalb der Organisation betreut wird, hauptsächlich als Fernintervention statt. Anschliessend führen die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge die Inter- vention am Wohnort weiter, wobei sie vom Personal der Organisation eng begleitet werden. Es unterstützt die Erwachsenen, die sich um das Kind kümmern, und interve- niert aus der Distanz, unmittelbar oder zeitverzögert, anhand von Videoaufnahmen des Kindes. Diese Form der IFI ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Abs. 3). Sie trägt besonderen Bedürfnissen Rechnung und eignet sich beispielsweise für Familien, die ausserhalb städtischer Zentren wohnen.
Abs. 5: Im Rahmen des Pilotversuchs wurden Qualitätsstandards für die IFI definiert.8 Einer der Standards betrifft die Intensität der Intervention, die mindestens 15 Stunden pro Woche Arbeit mit dem Kind durch das Personal der Organisation beinhalten
7 Christian Liesen, Beate Krieger, Heidrun Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), Forschungsbericht Nr. 9/18, Bern, März 2018, S. 20: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Medienmitteilung vom 17. Oktober 2018 > Menschen mit Autismus sollen besser integriert werden > Links > Forschungsbericht «Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus»
8 Projekt IFI, Phase 1, Bericht der AG zu Wirkungszielen und Standardprozessen, 8. November 2019, S. 10 ff., verfügbar unter: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Pilotversuche zur Förderung der Eingliederung (Art. 68quater IVG) > Laufende Pilotversuche > Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»