Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

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Abs. 4: Das BFS kann Empfehlungen herausgeben, um die Übermittlung der Daten zu organisieren und deren Verwertbarkeit zu gewährleisten. Die Fristen für die Über- mittlung werden in Absprache mit dem BSV festgelegt, dem die Kantone zur Ausrich- tung der Pauschalen ebenfalls gewisse Daten übermitteln müssen (siehe Art. 15).

Bund und Kantone evaluieren die Wirksamkeit der IFI insbesondere durch die vom BFS vorgenommene Verknüpfung der Daten zur IFI mit den Daten zur Schulbildung der betroffenen Kinder und zu den ihnen gewährten IV-Massnahmen.

Art. 22 Finanzierung der Statistiken

Die Erhebung zur IFI leitet sich nicht aus dem Bundesstatistikgesetz (BStatG)11 ab. Deshalb ist die Übernahme der beim BFS anfallenden Kosten für diese neue Erhe- bung zu regeln. Die vorliegende Bestimmung sieht vor, dass der IV-Ausgleichsfonds sämtliche Kosten übernimmt, da auch die Kantone zusätzliche Kosten für die Erhe- bung und die Übermittlung der Daten im Zusammenhang mit der IFI tragen. Die Kos- ten des BFS zwischen der Versicherung und den Kantonen aufzuteilen, wäre ange- sichts des anfallenden administrativen Aufwands unverhältnismässig. Zwischen dem BFS und dem BSV soll ein Vertrag über die Leistungsverrechnung abgeschlossen werden, und die IV erstattet dem BSV die Kosten.

Art. 23 Information der versicherten Person

Gestützt auf Artikel 68noviesAbsatz 7 IVG legt Absatz 1 fest, dass die Verantwortung für die schriftliche Information der versicherten Person beziehungsweise der zur ge- setzlichen Vertretung berechtigten Person bei der Organisation liegt. Diese schriftli- che Information umfasst die Datenbearbeitung (Meldung von Daten an die zuständi- gen Stellen, Art, Zweck und Umfang), das Recht auf Widerspruch gegen nicht anony- misierte Speicherung von Daten zu Statistikzwecken sowie die Informationen zur Anonymisierung und Vernichtung der Daten. Die Organisation ist verpflichtet, sicher- zustellen, dass diese Information schriftlich erfolgt ist und entsprechend dokumentiert wird.

Art. 24 Erhebung und Widerruf des Widerspruchs

Ein Widerspruch gegen die nicht anonymisierte Speicherung der Daten zu Statistik- zwecken kann gemäss Absatz 1 jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der Organisation erhoben werden. Damit wird sichergestellt, dass die Bearbeitung der Widersprüche direkt bei der verantwortlichen Organisation erfolgt und die versi- cherte Person oder der gesetzlichen Vertretung einen klar definierten Ansprechpart- ner hat.

Absatz 2 legt die minimal erforderlichen Angaben fest, um die versicherte Person ein- deutig zu identifizieren. Dazu gehören Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und

11 SR 431.01