Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten
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nicht; dieser Faktor ist auch für die Schullaufbahn der betroffenen Kinder entschei- dend.
Anhand des Einflusses der IFI auf die kurz-, mittel- und langfristige Inanspruchnahme von IV-Leistungen (Bst. c) lässt sich ermitteln, ob die betroffenen Versicherten weni- ger IV-Leistungen beziehen (Hilflosenentschädigung oder IV-Rente im Erwachsenen- alter) als Versicherte, die die gleichen Symptome aufweisen, aber keine IFI durchlau- fen haben.
Zudem soll evaluiert werden, wie sich die IFI auf die Integration in den Arbeitsmarkt und das selbstbestimmte Wohnen von ehemaligen IFI-Teilnehmenden im Jugend- und Erwachsenenalter auswirkt (Bst. d), indem beispielsweise die Inanspruchnahme von beruflichen Massnahmen usw. untersucht wird.
Die Kosten für die IFI (Bst. e) sind ein weiteres Kriterium bei der Evaluation der Wirk- samkeit der verschiedenen Interventionen.
Anhand der Verknüpfung der erwähnten Indikatoren lässt sich ein Bild von den Aus- wirkungen der Intervention auf den Lebensverlauf der Versicherten über einen Zeit- raum von rund 30 Jahren machen und beurteilen, ob die in die IFI investierten Mittel, wie erwartet, durch eine Verringerung der späteren Kosten für die Allgemeinheit aus- geglichen werden konnten.
Um eine Evaluation der IFI nach den erwähnten Kriterien vorzunehmen, wird es not- wendig sein, den Verlauf der betroffenen Versicherten mit dem Verlauf von Kindern zu vergleichen, die ähnliche Symptome aufweisen, jedoch keine solche Intervention erhalten haben.
Art. 20 Erhebung und Übermittlung von Daten zur Nachverfolgung der Entwick-
lung des Kindes
Zur Evaluation der kurzfristigen Wirksamkeit der IFI müssen die Organisationen, die Interventionen durchführen, Daten erheben, so dass die Entwicklung des Kindes zwi- schen Beginn und Ende der IFI nachverfolgt werden kann. Die Organisationen führen zu diesem Zweck Tests mit den Kindern durch (siehe oben, zu Art. 19 Bst. a, und Art. 68noviesAbs. 2 Bst. g nIVG), die für alle Kinder identisch sein müssen, damit die Resultate vergleichbar sind. Die Bestimmung überträgt dem EDI die Kompetenz fest- zulegen, welche Tests die Organisationen, die die von der IV übernommenen IFI-Leistungen erbringen, mit den Kindern durchführen, zu welchem Zeitpunkt und wel- che Resultate an den Kanton übermittelt werden, da es sich dabei um sehr techni- sche Normen handelt. Das EDI wird diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den Fachpersonen der am Pilotversuch beteiligten Institutionen ausführen.
Art. 21 Erhebung und Übermittlung weiterer Daten
Abs. 1: Artikel 68noviesAbsatz 2 nIVG listet die Daten auf, die die Organisationen, die die Massnahmen durchführen, erheben müssen. In den Absätzen 3 bis 5 wird präzi-