Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten
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AHV-Nummer. Zudem sind das Datum des Widerspruchs und die Unterschrift der ge- setzlichen Vertretung bzw. der versicherten Person erforderlich, um die Gültigkeit der Erklärung sicherzustellen.
Die Organisation, welche die intensive Frühintervention durchführt, trägt die Verant- wortung für die Entgegennahme und Dokumentation des Widerspruchs. Fehlen erfor- derliche Angaben oder sind diese unvollständig, muss die Organisation bei der wider- sprechenden Person nachfragen, um eine korrekte Erfassung sicherzustellen.
Ein Widerspruch kann jederzeit widerrufen werden. Involviert sind dieselben Stellen mit denselben Angaben, wie sie zur Erhebung eines Widerspruchs verlangt werden. Die zuständige kantonale Instanz kann die meldepflichtigen Personen oder die Orga- nisation auffordern, die Daten der widerrufenden Person erneut zu melden (Abs. 3).
Art. 25 Datenvernichtung und Anonymisierung
Absatz 1 regelt die Aufbewahrung und Anonymisierung der Daten durch die zustän- dige kantonale Instanz und das BFS. Damit wird sichergestellt, dass die übermittelten Daten nicht unbegrenzt gespeichert werden. Sobald der ursprüngliche Zweck, für den die Daten erhoben wurden, erreicht ist, müssen sie entweder vernichtet oder anony- misiert werden. Die absolute Frist von 30 Jahren ist angemessen, da innerhalb dieses Zeitraums die schulische Laufbahn in der Regel abgeschlossen ist, wichtige Erkennt- nisse daraus gewonnen wurden und der Übergang in den Arbeitsmarkt stattgefunden hat. Eine längere Aufbewahrung ist nicht nötig, da später andere Einflüsse hinzukom- men und die Daten keine verlässlichen Aussagen mehr ermöglichen.
Absatz 2 regelt die Massnahmen, welche getroffen werden, wenn ein Widerspruch gemäss Artikel 21 erfolgt. Die Organisation bestätigt der widersprechenden Person schriftlich, dass ihr Widerspruch erfasst wurde, und informiert unverzüglich die zu- ständige kantonale Instanz. Diese leitet den Widerspruch an das BFS weiter (lit. a). Danach vernichten sowohl die Organisation als auch die zuständige kantonale In- stanz die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Angaben (lit. b). Das BFS anonymisiert be- reits registrierte Daten unverzüglich, sobald sie von einem Widerspruch Kenntnis er- hält und vernichtet ebenfalls die entsprechenden Angaben (lit. c).
3 Auswirkungen
Der Versicherung entstehen zusätzliche Kosten von höchstens 60 000 Franken für den Aufbau der neuen Datenerhebung durch das BFS sowie von 15 000 bis
30 000 Franken für die jährliche Auswertung der Daten durch das BFS.
In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen) wurden die zusätzli- chen Kosten für die IV in den kommenden Jahren auf höchstens rund 18 Millionen