Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

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tens 15 Stunden pro Woche mit dem Kind vor Ort oder erbringt mindestens 10 Stun- den pro Woche bei Ferninterventionen (Art. 6 Abs. 5 und 6). Die Berechnung der Pauschale basiert daher teilweise auf der Grundlage von 20 Prozent dieser Arbeits- stunden (Bst. a).

Die IFI umfasst auch Leistungen, die nicht in den Tarifen für die mit dem Kind ver- brachten Stunden inbegriffen sind. Darunter fallen insbesondere die Arbeit mit den In- haberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge in Abwesenheit des Kindes (siehe Art. 5 Bst. e), die Supervisionen, die Zusammenarbeit zwischen Fachpersonen und die Datenerhebung. Die dafür berechneten Stunden (Bst. b) basieren auf den Erfah- rungen aus dem Pilotversuch.

Abs. 3: Die Festlegung der Normkosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Tarife für die verschiedenen Kategorien des medizinischen Personals (Ärzteschaft, Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Pflegepersonal), das die IFI-Leistun- gen durchführt (Bst. a).

Da sich diese Tarife je nach Personalkategorie unterscheiden, gilt als Referenzperso- nal die durchschnittliche Zusammensetzung der Teams, die den medizinischen Teil der IFI in den Organisationen erbringen, die eine Vereinbarung mit dem BSV abge- schlossen haben (Bst. b).

Art. 10 Festlegung der Pauschalen in den Vereinbarungen zwischen dem BSV

und dem Kanton

Abs. 1: Das BSV berechnet die Höhe der Pauschale gemäss den Grundsätzen des vorhergehenden Artikels und legt den Betrag in den mit den Kantonen abgeschlosse- nen Vereinbarungen fest (siehe Art. 17).

Abs. 2: Die Berechnung der Pauschale wird alle vier Jahre aktualisiert. Eine häufigere Aktualisierung wäre angesichts des administrativen Aufwands für alle Beteiligten un- verhältnismässig.

Art. 11 Jährliche Höchstpauschale

Abs. 1: Die Versicherung übernimmt die im Rahmen der IFI erbrachten medizinischen Massnahmen bis zu höchstens 30 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der Intervention (Art. 13a Abs. 2 nIVG). Diese Bestimmung präzisiert, dass sich der entsprechende Betrag nach den durchschnittlichen Gesamtkosten pro Fall für Inter- ventionen richtet, die im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton durchgeführt werden, einschliesslich Kosten für die Infrastruktur, Verwaltung, Personalführung usw.

Abs. 2: Da die Bilanz und Erfolgsrechnung der Organisationen zum Zeitpunkt der Ver- handlung der Vereinbarungen nicht immer verfügbar ist, wird die Einhaltung der Ober- grenze anhand der Zahlen überprüft, die im Jahr vor der Verhandlung der Vereinba- rungen oder vor deren Verlängerung alle vier Jahre verfügbar sind. Für die erste Ver- tragsperiode, die 2027 beginnt, wird die Höchstpauschale anhand der IFI-Kosten für