Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

BFS durch die Erstellung von Statistiken entstehen, durch die Versicherung vorzuse- hen (Art. 67 Abs. 1ternIVG) sowie die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Daten vorzusehen (Art. 68noviesAbs. 6 nIVG).

Die neuen Bestimmungen des IVG werden in diesem Verordnungsentwurf auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Pilotversuch und dem Wissen der Fachperso- nen in den Organisationen, die die intensive Frühintervention durchführen, konkreti- siert. Die Fachpersonen wurden in die Erarbeitung der vorliegenden Bestimmungen einbezogen. Im Übrigen beauftragt der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) damit, die Detailbestimmungen für die Tests auszuarbeiten, die die Organisationen mit den Kindern durchführen, um die Wirksamkeit der IFI zu evaluie- ren. Auch hier wird das Departement die erwähnten Fachleute beiziehen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Gemäss dem im Artikel 13a Absatz 3 nIVG übertragenen Auftrag regelt der Bundes- rat in der vorliegenden Verordnung die Grundsätze zur Gewährung von Pauschalen für die IFI durch die Invalidenversicherung, d. h. die wesentlichen Elemente der Inter- vention und weitere Voraussetzungen, die die Organisationen, das Personal und die Teilnehmenden erfüllen müssen, um die Qualität der Interventionen und die Zugangs- möglichkeiten zur IFI zu vereinheitlichen. Er präzisiert überdies die Modalitäten für die Gewährung von Pauschalen durch die Versicherung zur Deckung der Kosten, mit de- nen die medizinischen Massnahmen im Rahmen der IFI gedeckt werden, und regelt die Aufsicht.

Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der in den einzelnen Organisationen erzielten Er- gebnisse bestimmt der Bundesrat zudem die Evaluationskriterien für die IFI. Um ihre Wirksamkeit eingehender untersuchen zu können, präzisiert und ergänzt er die in Ar- tikel 68noviesnIVG vorgesehene Datenerhebung. Er regelt auch die Rechte der Versi- cherten betreffend Datenbearbeitung und die Vergütung der Kosten, die dem BFS für die Erstellung von Statistiken entstehen (Art. 67 Abs. 1ternIVG).

Art. 2 Voraussetzungen

Diese Bestimmung präzisiert, dass die Invalidenversicherung nur Pauschalen für die IFI gewährt, wenn die in dieser Verordnung festgehaltenen Voraussetzungen in Be- zug auf die Interventionen und die Versicherten erfüllt sind. Ist dies der Fall, entsteht damit noch kein Anspruch auf die Gewährung von Pauschalen durch die IV ‒ der Kanton und das BSV müssen zudem eine Vereinbarung über die IFI abschliessen (Art. 13a Abs. 1 Bst. d nIVG). Diese Verordnung gilt im Übrigen nicht für IFI, die nicht von der IV mitfinanziert werden.

Art. 3 Organisation

Abs. 1: Die Organisationen, in denen die von der IV mitfinanzierten IFI durchgeführt werden, können unabhängige Einrichtungen oder in Einrichtungen integriert sein, die