Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten
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Abs. 2: Die in der Verlängerung der IFI ergriffenen Massnahmen werden grundsätz- lich während weniger als einem Jahr erbracht. Aus diesem Grund ist vorgesehen,
dass die Pauschale während höchstens einem Jahr gewährt wird.
Art. 15 Weitere Modalitäten zur Auszahlung der Pauschalen
Abs. 1: Die Pauschalen werden dem Kanton einmal pro Jahr nach dem Grundsatz der Jährlichkeit der Ausgaben der Versicherung ausgerichtet. Um die Leistungen so- weit möglich in dem Jahr zu verbuchen, in dem sie erbracht wurden, wird als Stichtag der 1. Oktober festgelegt. Die Kantone müssen alle Interventionen verbuchen, die während eines ganzen Jahres durchgeführt wurden, die bis zu diesem Zeitpunkt ab- geschlossen, definitiv abgebrochen oder deren Verlängerung abgeschlossen ist. Da- mit kann der Ausgleichsfonds der Versicherung die Pauschalen für diese Interventio- nen vor Ende des Rechnungsjahres ausbezahlen. Um die Verbuchung der auszuzah- lenden Pauschalen zu vereinfachen, werden für die Pauschalen nur die ganzen IFI-Jahre gezählt, ausser bei definitivem Abbruch oder bei Verlängerung. Die angefange- nen, aber noch nicht abgeschlossenen Interventionsjahre werden bei den Pauschalen im Folgejahr berücksichtigt.
Abs. 2: Zur Auszahlung der Pauschalen müssen die Kantone dem BSV bis zum 1. November desselben Jahres eine Rechnung mit einem QR-Code und einer Refe- renznummer einreichen. Sie geben die in diesem Absatz aufgeführten Informationen an, damit das BSV den Rechnungsbetrag überprüfen kann.
Abs. 3: Die Einzelheiten zur Ausrichtung der Pauschalen werden in den Vereinbarun- gen zwischen dem BSV und den Kantonen festgelegt.
Art. 16 Kantonale Planung
Abs. 1: Die Gewährung der Pauschale ist insbesondere an die Bedingung geknüpft, dass die IFI Gegenstand einer kantonalen Planung ist (Art. 13a Abs. 1 Bst. a nIVG). Die Planung muss dem BSV vor dem Abschluss einer Vereinbarung oder alle vier Jahre im Hinblick auf deren Verlängerung unterbreitet werden.
Abs. 2: Die Planung beschreibt insbesondere die Finanzierungsquellen der IFI, wie kantonale Subventionen oder private Beiträge (Bst. a), eine Schätzung der erforderli- chen IFI-Plätze, die Aufnahmekapazitäten und wie der Kanton beabsichtigt, den Be- darf zu decken (Bst. b), wie der Kanton die Aufsicht über die Organisation ausübt (Bst. c) und ob Übereinkommen mit anderen Kantonen im Bereich der IFI getroffen wurden oder geplant sind (Bst. d).
Art. 17 Vereinbarungen zwischen dem BSV und den Kantonen
Abs. 1: Welche Elemente die Vereinbarungen mindestens enthalten müssen, ist in Ar- tikel 13a Absatz 1 Buchstabe d nIVG aufgeführt. Hinzu kommen Bestimmungen zur Erneuerung der Vereinbarung, um Vertragslücken zu verhindern.