Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

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1 Ausgangslage

Die intensive Frühförderung für Kleinkinder mit Autismus-Spektrum-Störungen (IFI) kombiniert medizinische mit pädagogischen Massnahmen wie Psycho- und Ergothe- rapie, Logopädie, Sonderpädagogik und Psychologie. Die IFI ermöglicht das Verhal- ten sowie die sozialen und kommunikativen Fähigkeiten der betroffenen Kinder zu verbessern, insbesondere weil die Plastizität des Gehirns in diesem Entwicklungssta- dium noch sehr ausgeprägt ist. Die IFI umfasst eine grosse Anzahl von Behandlungs- stunden (in der Regel mind. 15 Stunden oder mehr pro Woche) und dauert zwei Jahre. Darauf folgt gegebenenfalls eine weniger intensive Phase, um das Erreichte zu festigen und den Übergang in ein anderes Umfeld oder die Integration in die Schule zu erleichtern.

Der Beitrag der Invalidenversicherung (IV) an die Kosten der IFI ist Gegenstand eines Pilotversuchs, der noch bis Ende 2026 läuft. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)1 vom 21. März 20252 und der vorliegenden Ver- ordnung soll die Übernahme des medizinischen Teils der IFI durch die IV nach 2026 geregelt werden, da sich diese Art der Intervention als wirksam erwiesen hat. Das Parlament hat die neuen IVG-Bestimmungen zur IFI gemäss der Botschaft des Bun- desrates ohne Änderung verabschiedet.

Da die im Rahmen der IFI erbrachten Leistungen sowohl von der IV als auch von den Kantonen finanziert werden, sieht das nIVG (im neuen Art. 13a Abs. 1) vor, dass der Bund und die Kantone Vereinbarungen zur IFI abschliessen. Die Vereinbarungen ba- sieren auf kantonalen Planungen für die IFI, sodass der besonderen Situation jedes Kantons Rechnung getragen werden kann und gleichzeitig das in der Schweiz beste- hende Angebot im Bereich IFI erhalten bleibt oder ausgebaut wird. Artikel 13a Ab- satz 2 nIVG sieht ausserdem vor, dass die Beiträge der Versicherung den Kantonen in Form von Fallpauschalen ausgerichtet werden. Für die von der IV getragenen Kos- ten wird eine Obergrenze von 30 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der Intervention festgelegt. Artikel 68noviesnIVG sieht zudem vor, dass von den Orga- nisationen, in denen IFI durchgeführt werden, Daten erhoben und zu Statistikzwecken an das Bundesamt für Statistik (BFS) sowie zu Aufsichtszwecken an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übermittelt werden.

Der Gesetzgeber hat den Bundesrat beauftragt, die Berechnung der Fallpauschalen, gewisse Elemente der intensiven Frühintervention, die Modalitäten der Aufsicht des Bundes über die Kantone (Art. 13a Abs. 3 nIVG) und bestimmte Aspekte des Daten- schutzes (Art. 68noviesAbs. 7 nIVG) auf Verordnungsstufe zu regeln. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat zudem die Möglichkeit, die Erstattung der Kosten, die dem

1 SR 831.20

2 BBl 2024 2242