Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

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Franken pro Jahr geschätzt.12 Gemäss den neusten Informationen der am Pilotver- such teilnehmenden Organisationen waren die Durchschnittskosten der IFI höher als jene, auf die sich die erste Schätzung stützte. Deshalb muss die Schätzung der maxi- malen Zusatzkosten für die IV auf rund 20 Millionen Franken erhöht werden. Bei der Berechnung dieser maximalen Kosten wurde davon ausgegangen, dass alle von ei- ner schweren Autismus-Spektrum-Störung betroffenen Kinder die Massnahmen in Anspruch nehmen. Kurz- und mittelfristig dürfte dieser Betrag somit nicht erreicht wer- den, da die Anzahl Interventionsplätze bei Weitem noch nicht den Bedarf abdeckt und nicht alle Familien an einer IFI teilnehmen können oder wollen.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Erlassform

Das IVG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, auf Verordnungsstufe gewisse Normen zu erlassen (Art. 13a Abs. 3, Art. 67 Abs. 1ter, Art. 68noviesAbs. 6 und 7 nIVG). Der Bundesrat erfüllt die ihm vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe mit dem vorliegenden Erlass und präzisiert darin auch die neuen Bestimmungen des IVG über die IFI, weshalb die gewählte Form angemessen ist.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegende Verordnung ist wie in der Botschaft zur Änderung des IVG13 erwähnt mit den Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

4.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorliegende Verordnung überträgt dem EDI die Kompetenz zu entscheiden, wel- che Tests die Kinder in den für die IFI verantwortlichen Einrichtungen absolvieren müssen, zu welchem Zeitpunkt und welche Resultate an den Kanton übermittelt wer- den (Art. 20). Da es sich dabei um sehr technische Normen handelt, ist eine Delega- tion an das Departement angemessen.

4.4 Datenschutz

Das Bundesgesetz über den Datenschutz14 (DSG) und die Gesetzgebung zur Bun- desstatistik kommen für diese Datenerhebung zur Anwendung. Die vorliegende Ver- ordnung regelt und präzisiert die Datenerhebung und -übermittlung gemäss Arti- kel 68noviesnIVG. Die Erhebung und Übermittlung dieser Daten sind notwendig und

12 Botschaft vom 21. August 2024 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Intensive Frühintervention bei Autismus- Spektrum-Störungen), S. 16 ff. (BBl 2024 2242)

13 Ebd., S. 21 ff.

14 SR 235.1