Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

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siert, an wen die Daten übermittelt werden müssen und Absatz 6 überträgt dem Bun- desrat die Kompetenz, die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Daten vorzuse- hen. Diese Bestimmungen werden im vorliegenden Artikel präzisiert und konkretisiert. Alle besonders schützenswerten Daten sind bereits auf Gesetzesstufe aufgeführt.

Die Verlängerung der IFI ist eine potenziell wichtige Massnahme, weshalb sich eine Evaluation ihrer Wirksamkeit und damit eine Erhebung der diesbezüglichen Daten rechtfertigt (Bst. a). Das Anfangs- und Enddatum der Verlängerung sind auch zu Kon- trollzwecken und zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der In- validenversicherung notwendig (siehe zu Abs. 2 Bst. b).

Die Gründe für definitive Abbrüche der Intervention werden erhoben (Bst. b), um dar- aus allfällige Schlüsse beispielsweise in Bezug auf die Eignung einer Methode zu zie- hen.

Die verschiedenen Formen der IFI sowie die von den Organisationen angewandten unterschiedlichen Methoden (Bst. c) und deren Auswirkungen auf die Wirksamkeit der IFI können ebenfalls nützliche Erkenntnisse liefern.

Dasselbe gilt für die Berufskategorien des Personals (Bst. d), die in aggregierter Form (in VZÄ) gemäss der Nomenklatur des BFS erfasst werden.

Schliesslich müssen die Gesamtkosten der Organisationen, die die Leistung erbrin- gen, die durchschnittlichen Kosten pro Kind und Jahr sowie die Höhe der kantonalen Beiträge angegeben werden (Bst. e). Anhand dieser Zahlen wird es ermöglicht zu er- mitteln, wie die Wirksamkeit der IFI, ihre Kosten und ihre Finanzierung in Verbindung stehen.

Abs. 2: Die Organisationen, die IFI-Leistungen durchführen, müssen die in Absatz 1 aufgeführten Daten an die zuständige kantonale Instanz übermitteln (Bst. a), die sie zu Statistikzwecken dem BFS übermittelt (siehe Abs. 3).

Sie übermitteln zudem das Anfangs- und Enddatum der Verlängerung an die IV-Stelle des Wohnkantons des Kindes (Bst. b), die anhand dieser Angaben zum Beispiel die Reisekosten erstatten kann.

Abs. 3: Die zuständige kantonale Instanz übermittelt die erwähnten Daten gleichzeitig mit den in Artikel 68noviesAbsatz 5 Buchstabe a nIVG aufgeführten Daten zu Statistik- zwecken an das BFS.

In Verbindung mit den Angaben zum Kind nennt die zuständige kantonale Instanz auch den Namen der Organisation, in dem das Kind die IFI besucht bzw. besucht hat sowie das Anfangs- und Enddatum der Intervention. Diese Daten, die gemäss Arti- kel 68noviesAbsatz 2 Buchstabe f nIVG erhoben werden, sind im Rahmen der Evalua- tion der IFI wichtig, um insbesondere die Zeitspanne zwischen der Durchführung der Tests und dem Anfang oder Ende der IFI sowie zwischen der Diagnose und dem Be- ginn der IFI zu ermitteln.