Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten

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2025 in den zu diesem Zeitpunkt am Pilotversuch teilnehmenden Institutionen berech- net.

Art. 12 Monatspauschale für Verlängerung der IFI

Abs. 1: Die Verlängerungen der IFI gemäss Artikel 7 können je nach den besonderen Bedürfnissen und der Situation der betroffenen Kinder sehr unterschiedlich ausfallen. Eine Verlängerung dauert in der Regel weniger als ein Jahr, weshalb die Gewährung einer monatlichen Pauschale angezeigt ist. Die in der vorliegenden Verordnung vor- gesehene Pauschale für Verlängerungen der IFI entspricht in etwa der Pauschale, die für Verlängerungen im Rahmen des Pilotversuchs gewährt wurde und sich als ange- messen erwiesen hat.

Abs. 2: Bei einer Verkürzung der IFI mit anschliessenden weniger intensiven Mass- nahmen gemäss Artikel 7 gewährt die Versicherung keine Pauschale für die Verlän- gerung, da deren Kosten grundsätzlich über die für die Hauptinterventionsphase aus- gerichtete Pauschale abgedeckt sind. Wird die IFI um mehr als drei Monate verkürzt, wird die Pauschale der IV gekürzt (siehe Art. 13 Abs. 1). Damit soll die Umsetzung vereinfacht und den Organisationen ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt werden; so können sie die intensive Phase der Intervention in begründeten Fällen et- was verkürzen oder verlängern, ohne dass sich dies auf die Pauschale auswirkt.

Art. 13 Kürzung oder Aufhebung der Jahrespauschale

Abs. 1: In manchen Fällen wird die IFI definitiv abgebrochen, zum Beispiel wenn die Familie umzieht, oder auf ärztlichen Rat hin verkürzt (Art. 6 Abs. 2). Die kürzere Inter- ventionsdauer führt zu einer Kürzung der Pauschale gemäss Modalitäten, die die Um- setzung erleichtern und den Besonderheiten der IFI Rechnung tragen sollen.

Wird die IFI in den ersten sechs Monaten abgebrochen, wird die Jahrespauschale um die Hälfte gekürzt (Bst. a). Der Grund dafür ist, dass der Aufwand zu Beginn grösser ist (Einführung der Intervention, Information der Eltern, Einholen von Daten usw.).

Wird die IFI im zweiten Jahr abgebrochen, wird die Jahrespauschale für dieses Jahr um die Hälfte gekürzt, es sei denn, der Abbruch erfolgt weniger als drei Monate vor Ende der Intervention (Bst. b) und aus den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Gründen.

Abs. 2: Die Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen kann zu einer Kürzung oder Streichung der gewährten Pauschale für einen Kanton führen, beispielsweise wenn die wesentlichen Voraussetzungen in Bezug auf das Personal oder die Interventionsmethode nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Art. 14 Höchstdauer der Auszahlung der Pauschalen

Abs. 1: Bei einer zweijährigen IFI wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzun- gen der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der von der IV übernommenen Leis- tungen erfüllt sind (siehe zu Art. 6 Abs. 1), weshalb die Gewährung der Pauschale auf zwei Jahre begrenzt ist.