Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Kind muss zudem bei der IV-Stelle) seines Wohnkantons angemeldet sein (Bst. b). Es ist Sache der IV-Stelle festzustellen, dass das Kind versichert ist.
Die IFI erfordert einen erheblichen Aufwand und richtet sich an Kinder, deren Beein- trächtigung sehr intensive Massnahmen erfordert. Gemäss den am Pilotversuch be- teiligten Fachpersonen ist es jedoch nicht möglich, einen für alle Kinder geltenden Schweregrad für Symptome festzulegen, der eine effiziente Ressourcenverteilung ga- rantieren würde. In manchen Fällen ist es der Schweregrad der ASS, in anderen der Schweregrad der funktionellen Einschränkungen oder der Einschränkungen der geis- tigen Entwicklung, die eine Inanspruchnahme der IFI rechtfertigen (Bst. c).
Zudem dürfen die betroffenen Kinder keine Begleiterkrankungen aufweisen, die hin- derlich sind oder die Durchführung der intensiven Frühintervention verunmöglichen (Bst. d). Leidet ein Kind zum Beispiel unter wiederkehrenden Epilepsieanfällen, wird es das intensive Programm kaum bewältigen können.
Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass bei ASS-Interventionen im Vorschulalter am wirksamsten sind.10 Deshalb müssen die Kinder spätestens bis zu ihrem vierten Ge- burtstag mit der intensiven Frühintervention beginnen. Aufgrund der vielfältigen Situa- tionen und unterschiedlich betroffenen Kinder müssen jedoch Ausnahmen in Bezug auf das Alter möglich bleiben, sofern diese medizinisch angezeigt sind. Die Wirksam- keit der Intervention darf dadurch nicht beeinträchtigt sein (Bst. e).
Art. 9 Berechnung der Pauschalen
Abs. 1: Die jährlich von der IV für die IFI gewährte Fallpauschale wird gemäss den in dieser Verordnung definierten Modalitäten festgelegt (siehe Art. 13a Abs. 2 und 3 Bst. a nIVG).Die Berechnung der Pauschale muss sowohl einfach sein, um die Um- setzung zu erleichtern, als auch dem Kriterium von wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Massnahmen Rechnung tragen (Art. 14 Abs. 2 IVG). Aus diesem Grund stützt sich die Berechnung einerseits auf die in dieser Verordnung festgelegten Normleistungen, die die Wirksamkeit der Intervention gewährleisten. An- dererseits stützt sie sich auf die Normkosten für diese Leistungen, d. h. auf die Tarife für die Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Versicherung, die gemäss den Grundsätzen einer effizienten und wirtschaftlichen Mittelverwendung festgelegt wurden (Art. 27 IVG).
Abs. 2: Die IFI muss von einem Team erbracht werden, das zu mindestens 20 Pro- zent aus medizinischem Personal besteht (Art. 4 Abs. 1). Das Team arbeitet mindes-
10 Christian Liesen, Beate Krieger, Heidrun Becker (2018), Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV), Forschungsbericht Nr. 9/18, Bern, März 2018, S. 12 und 17: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Medienmitteilung vom 17. Oktober 2018 > Menschen mit Autismus sollen besser integriert werden > Links > Forschungsbericht «Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus»