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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»
4Die Verteilnetzbetreiber erlassen gegenüber den Steuerpflichtigen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Verfügungen über die Höhe der Steuer.
5Sie erfüllen ihre vorgenannten Aufgaben als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 (VwVG). Dabei können sie nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gelten als Verwaltungsbehörde nach Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.
Art. 15 Pauschale Steuer
1Die pauschale Steuer wird von den kantonalen Vollzugsstellen veranlagt und eingezogen. Diese können zu diesem Zweck Daten, einschliesslich Personendaten und Daten von juristischen Personen, bearbeiten.
2Sie überweisen die Steuereinnahmen periodisch an den Bund.
3Sie werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird aus den Einnahmen der Steuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest.
4Die kantonalen Vollzugsstellen erlassen gegenüber den Steuerpflichtigen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Verfügungen über die Höhe der Steuer.
5Sie erfüllen ihre vorgenannten Aufgaben als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG10. Dabei können sie nach Artikel 79 SchkG11 in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gelten sie als Verwaltungsbehörde nach Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.
Art. 16 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Ladeeinrichtungen
Die Betreiberinnen und Betreiber von Ladeeinrichtungen sind verpflichtet:
a. die Ladeeinrichtungen mit zertifizierten Messeinrichtungen auszurüsten;
b. die Ladeeinrichtungen für deren Registrierung dem zuständigen Verteilnetzbetreiber oder, wenn kein solcher besteht, dem BXXX zu melden;
c. sicherzustellen, dass die Messeinrichtungen den Ladestrom während des Ladevorgangs ununterbrochen messen und erfassen;
d. sicherzustellen, dass die Messdaten ordnungsgemäss an die zuständige Stelle übermittelt werden.
Art. 17 Festlegung des zuständigen Verteilnetzbetreibers durch das BXXX
Das BXXX legt in Absprache mit dem nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG12 für die Bezeichnung des Netzgebietes zuständigen Kanton den zuständigen
8 SR 172.021
9 SR 281.1
10 SR 172.021
11 SR 281.1
12 SR 734.7