Vorlage

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»

f. Ladestromsteuer: Steuer, die beim Laden eines Elektrofahrzeugs an einer Ladeeinrichtung anfällt;

g. Verteilnetzbetreiber: Betreiber eines Verteilnetzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 (StromVG);

h. Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter: Halterin oder Halter von in der Schweiz immatrikulierten Elektrofahrzeugen.

Art. 3 Zuständige Behörde

1Das Bundesamt für … (BXXX) vollzieht dieses Gesetz.

2Es sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Es kann dazu technische und administrative Vorschriften erlassen.

3Es übt die Aufsicht über die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen aus.

4Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann es die dafür notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten von juristischen Personen, bearbeiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung.

5Das BXXX wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Aufwandentschädigung wird aus den Einnahmen der Steuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest.

2. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 4 Steuerobjekt

Die Steuer wird auf dem Ladestrom erhoben, der auf dem Staatsgebiet der Schweiz einer Ladeeinrichtung zugeführt wird (Ladestromsteuer).

Variante mit FL: Die Steuer wird auf dem Ladestrom erhoben, der im Zollgebiet der Schweiz einer Ladeeinrichtung zugeführt wird (Ladestromsteuer).

Art. 5 Pauschale Steuer

1Die Steuer wird auf in der Schweiz immatrikulierten Elektrofahrzeugen der folgenden Fahrzeugarten pauschal erhoben:

a. Motorräder;

b. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge;

c. Motorfahrräder:

1. schnelle Motorfahrräder;

2. Elektro-Stehroller;

3 SR 734.7