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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.

4Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbstständig ausüben.

3. Abschnitt: Steuertarife

Art. 8 Tarife

1Der Tarif für die Ladestromsteuer beträgt 22,8 Rappen pro Kilowattstunde.

2Die Höhe der pauschalen Steuer richtet sich nach Anhang 2.

Art. 9 Veranlagung nach Ermessen

Fehlen taugliche Messdaten über den Ladestrom, so veranlagt das BXXX die Steuer nach pflichtgemässem Ermessen.

Art. 10 Teuerungsausgleich

Der Bundesrat kann nach Anhörung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen die Steuertarife um die Teuerung erhöhen, wenn:

a. seit der letzten Anpassung oder dem letzten Teuerungsausgleich der Steuertarife der Baupreisindex für den Tiefbau um mindestens drei Prozent gestiegen ist; und

b. der Bedarf ausgewiesen ist.

4. Abschnitt: Steuerbefreiung und Steuerrückerstattung

Art. 11 Steuerbefreiung

1Von der Steuer befreit ist der Ladestrom bei Verwendung für:

a. den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076 (GSG), die gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d GSG von der Steuerpflicht ausgenommen sind;

b. den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 GSG, die gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d GSG von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

2Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung; das BXXX regelt das Verfahren.

6 SR 192.12