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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3. schwere Motorfahrräder.
2Die pauschale Steuer ist jährlich geschuldet.
3Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Immatrikulation des Elektrofahrzeugs und endet am Tag, an dem die Immatrikulation aufgehoben wird.
Art. 6 Steuerpflichtige Personen
1Steuerpflichtig sind:
a. bei der Ladestromsteuer die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung;
b. bei der pauschalen Steuer die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter.
2Als Betreiberin oder Betreiber einer Ladeeinrichtung gilt:
a. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher, welcher oder welchem der Verteilnetzbetreiber für den der Ladeeinrichtung zugeführten Strom das Netznutzungsentgelt nach Artikel 14 StromVG4 in Rechnung stellt;
b. bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Artikel 17 des Energiegesetzes vom 30. September 20165» diejenige natürliche oder juristische Person, welcher der Verteilnetzbetreiber für den über den Messpunkt zugeführten Strom das Netznutzungsentgelt nach Artikel 14 Absatz 2 StromVG in Rechnung stellt;
c. bei Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG die Betreiberin oder der Betreiber dieser Elektrizitätsleitungen;
d. die Eigentümerin oder der Eigentümer von mobilen Ladeeinrichtungen.
3Ist die Betreiberin oder der Betreiber im Einzelfall nicht nach Absatz 2 bestimmbar, so wird sie oder er durch das BXXX bestimmt.
Art. 7 Steuernachfolge
1Die Steuernachfolgerin oder der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2Die Steuernachfolge treten an:
a. die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise der Steuernachfolgerin oder des Steuernachfolgers;
b. die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.