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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3Er kann darüber hinaus Betreiberinnen und Betreiber von Ladestationen, die ausschliesslich zum Laden von Elektrofahrzeugen mit einem besonderen Verwendungszweck verwendet werden, von der Steuer befreien oder für diese Betreiberinnen und Betreiber Sonderregelungen treffen.

Art. 12 Steuerrückerstattung

1Die Ladestromsteuer wird der Betreiberin oder dem Betreiber der Ladeeinrichtung für den von einem Elektrofahrzeug über diese Ladeeinrichtung zurückgespeisten Ladestrom rückerstattet.

2Ein Anteil der Ladestromsteuer wird rückerstattet für Ladestrom, der zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird:

a. Landwirtschaft;

b. Forstwirtschaft;

c. Naturwerkstein-Abbau.

3Ladestrom, der für die Land- und Forstwirtschaft verwendet wird, berechtigt nur zur Rückerstattung, wenn keine Rückerstattung nach Artikel 18 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19967 erfolgt.

4Die Steueranteile, die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt sind, werden für den Ladestrom von Pistenfahrzeugen rückerstattet.

Art. 13 Höhe der Rückerstattung, Verfahren und Zinsen

1Der Bundesrat bestimmt für Rückerstattungen nach Artikel 12 Absatz 2 deren Höhe. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Notwendigkeit.

2Er regelt das Verfahren für Rückerstattungen nach Artikel 12 Absätze 2 und 4. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.

3Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.

5. Abschnitt: Steuererhebung

Art. 14 Ladestromsteuer

1Die Ladestromsteuer wird von den Verteilnetzbetreibern veranlagt und eingezogen. Diese können zu diesem Zweck Daten, einschliesslich Personendaten und Daten von juristischen Personen, bearbeiten.

2Sie überweisen die Steuereinnahmen periodisch an den Bund.

3Sie werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird aus den Einnahmen der Steuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest.

7 SR 641.61