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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 4 Abs. 2

2Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens:

a. 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV; und

b. 8 Prozent der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe f BV.

3. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200719

Art. 17g Abs. 1 Bst. e und 4 Bst. f

1Der Austausch von Mess- und Stammdaten zwischen den Beteiligten nach Artikel 17f Absatz 1 erfolgt für die folgenden Zwecke über eine zentrale Datenplattform:

e. Erhebung der Ladestromsteuer für Elektrofahrzeuge nach dem E-Fahrzeugsteuergesetz vom …20 (EFzStG).

4Der Bundesrat regelt die Prozesse des Datenaustausches und die näheren Aufgaben des Datenplattformbetreibers. Er kann die Datenplattform um folgende Funktionalitäten und Prozesse erweitern:

f. Bearbeitung von Mess- und Stammdaten von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge zwecks Erhebung der Steuer gemäss EFzStG durch die Verteilnetzbetreiber.

Art. 17i Abs. 3 und 3bis

3Er deckt die Kosten, die ihm für die Zwecke nach den Artikeln 17f und 17g Absatz 1 Buchstaben a–d entstehen, durch ein verursachergerechtes und kostendeckendes Entgelt, das er pro Messpunkt von den Verteilnetzbetreibern erhebt.

3bisDie Kosten, die ihm für den Zweck nach Artikel 17g Absatz 1 Buchstabe e entstehen, werden nach Artikel 19 Absatz 3 EFzStG21 durch den Bund entschädigt.

4. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195822

Art. 11 Abs. 2 Bst. c und d

2Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

19 SR 734.7

20 SR …

21 SR …

22 SR 741.01