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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
1Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
Art. 36 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 37 Übergangsbestimmungen: pauschale Steuer anstelle der
Ladestromsteuer
1Der Bundesrat kann bis zur Bereitstellung der für die Erhebung der Ladestromsteuer nach Artikel 4 notwendigen technischen Einrichtungen eine pauschale Steuer auf folgenden Elektrofahrzeugarten erheben:
a. Personenwagen;
b. Kleinbussen;
c. Lieferwagen;
d. leichten Motorwagen.
2Er bestimmt den Beginn und das Ende der pauschalen Besteuerung.
3Die Höhe der pauschalen Steuer richtet sich nach Anhang 3.
Art. 38 Übergangsbestimmungen: Ladeeinrichtungen
Ladeeinrichtungen ohne zertifizierte Messeinrichtung nach Artikel 21 Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember 2029 in Betrieb genommen werden, sofern an den Ladeeinrichtungen im Strassenverkehr immatrikulierte Elektrofahrzeuge geladen werden, die nicht nach Artikel 5 pauschal besteuert werden.
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.