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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug

1Der Bundesrat regelt den Vollzug.

2Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.

Art. 36 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 37 Übergangsbestimmungen: pauschale Steuer anstelle der

Ladestromsteuer

1Der Bundesrat kann bis zur Bereitstellung der für die Erhebung der Ladestromsteuer nach Artikel 4 notwendigen technischen Einrichtungen eine pauschale Steuer auf folgenden Elektrofahrzeugarten erheben:

a. Personenwagen;

b. Kleinbussen;

c. Lieferwagen;

d. leichten Motorwagen.

2Er bestimmt den Beginn und das Ende der pauschalen Besteuerung.

3Die Höhe der pauschalen Steuer richtet sich nach Anhang 3.

Art. 38 Übergangsbestimmungen: Ladeeinrichtungen

Ladeeinrichtungen ohne zertifizierte Messeinrichtung nach Artikel 21 Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember 2029 in Betrieb genommen werden, sofern an den Ladeeinrichtungen im Strassenverkehr immatrikulierte Elektrofahrzeuge geladen werden, die nicht nach Artikel 5 pauschal besteuert werden.

Art. 39 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.