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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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E-Fahrzeug-Steuergesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Verteilnetzbetreiber fest, wenn bei der Registrierung der Ladeeinrichtung kein solcher besteht.
Art. 18 Verbot des Ladens an nicht registrierten Ladeeinrichtungen
Das Laden von für den Strassenverkehr immatrikulierten Elektrofahrzeugen, die nicht nach Artikel 5 pauschal besteuert werden, an nicht registrierten Ladeeinrichtungen ist verboten.
Art. 19 Datenplattform
1Zur Erhebung und Einziehung der Ladestromsteuer wird die Datenplattform nach den Artikeln 17g−17i StromVG13 genutzt.
2Über die Datenplattform können die zur Erhebung und Einziehung der Ladestromsteuer notwendigen Stamm- und Messdaten der Ladeeinrichtung bearbeitet und den an der Erhebung und Einziehung beteiligten Stellen zugänglich gemacht werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung. Er erlässt dabei insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten.
3Der Betreiber der Datenplattform wird für seinen mit der Erhebung der Ladestromsteuer verbundenen Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird aus den Einnahmen der Steuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest.
4Das BXXX und die Verteilnetzbetreiber können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Daten der Datenplattform bearbeiten.
Art. 20 Datenschutz
1Auf die Bearbeitung von Personendaten nach diesem Gesetz findet das Datenschutzgesetz vom 25. September 202014 Anwendung.
2Für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen gelten die Artikel 57r–57t des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715.
Art. 21 Ermittlung des Ladestroms und Datenübermittlung
1Der Ladestrom wird über zertifizierte Messeinrichtungen in oder bei den Ladeeinrichtungen ermittelt, welche den über die Ladeeinrichtung zugeführten Strom und gegebenenfalls den zurückgespeisten Strom messen und die Messdaten automatisch an die Datenplattform übermitteln.
2Werden die Messdaten nicht automatisch an die Datenplattform übermittelt, so muss die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung die Strommenge von sich aus an die Datenplattform übermitteln (Selbstdeklaration).
13SR 734.7
14SR 235.1